Leitsatz (redaktionell)

Entzieht ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Besitz an betriebseigenem Gerät, stellt dies einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar, gleichgültig, ob der Arbeitnehmer in Zueignungsabsicht gehandelt hat.

 

Normenkette

BGB § 626; StGB § 242

 

Fundstellen

Haufe-Index 443452

DB 1978, 1406 (L1)

ARST 1978, 117 (LT1)

ArbuR 1978, 253 (L1)

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