Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats bei offensichtlich aussichtsloser und mutwilliger Rechtsverfolgung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats nach § 40 Absatz 1 BetrVG entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Dies ist der Fall, wenn ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet wird, unzweifelhaft aber der erforderliche Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO nicht gegeben ist.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 05.06.2014; Aktenzeichen 8 BV 1/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. Juni 2014 - 8 BV 1/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von Rechtsanwaltsgebühren.

Beteiligte zu 3 ist ein Automobilhersteller. Beteiligter zu 4 ist der dort gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten zu 1 und 2 gehören diesem als Betriebsratsmitglieder an.

Unter dem 15. November 2013 leitete an die Beteiligten zu 1 und 2 im Beschlussverfahren ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein, in dem 3 Betriebsratsmitgliedern aufgegeben werden sollte, den Antragstellern Auskunft über ein vom Arbeitgeber zu Gunsten des Betriebsrats eingerichtetes Konto zu erteilen. Das Verfahren wurde beim Arbeitsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 8 BVGa 121/13 geführt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 wies das Arbeitsgericht die Anträge zurück, weil bereits kein Verfügungsgrund ersichtlich sei. Gegen diese Entscheidung legten die Antragsteller kein Rechtsmittel ein. Wegen der Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die beigezogene Akte des Arbeitsgerichts Darmstadt 8 BVGa 121/13 Bezug genommen.

Mit Kostenrechnung vom 17. Januar 2014 (Bl. 12 d.A.) verlangte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller von diesen ein Honorar in Höhe von 2036,33 €. Der Arbeitgeber verweigerte insoweit diesen die Freistellung. Diese ist Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I des Beschlusses (Bl. 58-59 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Rechtsverfolgung der Antragsteller sei offensichtlich aussichtslos gewesen, da es an einem Verfügungsgrund gefehlt habe. Der Freistellungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber das Honorar für die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats erstattet habe, weil dessen Rechtsverfolgung weder offensichtlich aussichtslos noch mutwillig gewesen sei.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 20. Juni 2014 zugestellt. Er hat dagegen am 21. Juli 2014 (Montag) Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

Er rügt, das Arbeitsgericht habe sich in dem (beigezogenen) Verfahren 8 BVGa 121/13 nicht mit Erwägungen des "zu langen Zuwartens" auseinandergesetzt hat. Daher könne dieses Argument auch im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen. Im Übrigen werde auf die E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden vom 1. November 2013 (Bl. 44 d.A. in den 8 BVGa 121/13) verwiesen. Die Antragsteller hätten versucht, eine außergerichtliche Klärung zu erreichen. Nach der ablehnenden E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden sei dies aussichtslos gewesen. Deshalb sei am 15. November 2014 die einstweilige Verfügung eingereicht worden. Weder der Betriebsratsvorsitzende noch sein Stellvertreter hätten den Informationsanspruch der Beteiligten zu 1 und 2 erfüllen wollen. Bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren sei zum Vorliegen eines Verfügungsgrundes vorgetragen worden, nämlich die offensichtliche Maßregelung der Antragsteller als Mitglieder einer Minderheit im Betriebsrat. Die Weigerung der Auskunfterteilung stelle einen massiven Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsratsmitgliedern dar. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zumutbar gewesen, ein jahrelang dauerndes Hauptsacheverfahren durchzuführen. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Mitspracherecht durch die dortigen Beteiligten zu 3 und 4 ausdrücklich eingeräumt worden war. Das Informationsrecht aus § 34 Abs. 3 BetrVG diene ausdrücklich dem Schutz von Minderheitsgruppen. Ferner habe das Arbeitsgericht die Rechtsverfolgung als mutwillig angesehen, weil die Antragsteller nicht den zuständigen Ansprechpartner, den Personalleiter O, um Auskunft gebeten hätten. Diesem gegenüber habe jedoch keinen Rechtsanspruch auf Auskunfterteilung bestanden. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch einen Anspruch auf Gleichbehandlung verneint. Wenn die Rechtsverfolgung der Antragsteller offensichtlich...

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