Das Umlagesoll beschreibt den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres. Zur Ermittlung des Umlagesolls wird zunächst die Jahresrechnung herangezogen.[1] Die Grundsätze der Buchführung und Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben und damit über die Erstellung einer Jahresrechnung sind durch die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) geregelt. Der verbindliche Kontierungsrahmen als Gerüst der Jahresrechnung ist durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) festgelegt. Die Jahresrechnungen der unterschiedlichen Berufsgenossenschaften sind aus diesem Grund nach Aufbau und Gliederung gleich und werden regelmäßig in deren Verwaltungsberichten veröffentlicht. Das Umlagesoll ist das Ergebnis des Saldos der Jahresrechnung zuzüglich einer Zuführung zur Rücklage und einer eventuellen Entnahme von oder Zuführung zu den Betriebsmitteln.[2]
Die Ermittlung des Umlagesolls für das abgelaufene Kalenderjahr bildet die Grundlage der einzufordernden Beiträge.
Vereinfachte Darstellung einer Jahresrechnung zur Ermittlung des Umlagesolls
Ausgaben (in Mio. EUR) | Einnahmen (in Mio. EUR) | ||
---|---|---|---|
Heilbehandlung | 30,8 | Beiträge aus Forderungen | |
Renten an Verletzte | 70,5 | für Vorjahre, Abfindungen | 3,1 |
Renten an Hinterbliebene | 21,3 | Säumniszuschläge | 0,4 |
Kosten für Unfallverhütung und Erste Hilfe | 8,0 | Bußgelder | 0,3 |
Persönliche und sächliche Verwaltungskosten | 10,1 | Ersatzansprüche (Regress) | 5,2 |
Sonstiges (z. B. Verfahrenskosten) |
2,5 | Vermögenserträge | 1,8 |
Rücklagenzuweisung | 4,5 | zusammen | 10,8 |
Betriebsmittelzuführung | 1,8 | Umlagesoll | 138,7 |
zusammen | 149,5 | 149,5 |
Das Umlageverfahren ist ein Merkmal dafür, dass jede Berufsgenossenschaft eine Risikogemeinschaft bildet. Aufwendungen des abgelaufenen Kalenderjahres werden auf die Mitglieder umgelegt. Die Finanzkraft einer Berufsgenossenschaft hängt maßgebend von der Anzahl und Größe – und damit der Entgeltsumme – der Mitgliedsunternehmen ab. Bei starkem Rückgang der Mitgliedsunternehmen durch strukturelle Veränderungen kann das berufsgenossenschaftsinterne Umlageverfahren an seine Grenzen stoßen.[3] Für diese Fälle hat der Gesetzgeber ein ergänzendes Verfahren durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) geregelt. Diese Lastenverteilung ist durch die Fusion unterschiedlich belasteter Berufsgenossenschaften unterstützt worden.
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