(zu 4.3.6.4 und 5):

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer erzielt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bei voller Arbeitszeit (= 20 Stunden wöchentlich) von 1.200,00 EUR.
Wegen Kurzarbeit vom 1.11. bis 30.11. fallen wöchentlich 15 Stunden aus. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit beträgt 5 Stunden wöchentlich. Das daraus erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt beträgt monatlich 300,00 EUR.
Für die Beschäftigung sind durchgehend die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden, weil das Arbeitsentgelt bei voller Arbeitszeit bereits innerhalb des Übergangsbereichs liegt.
ohne Kurzarbeit:
mtl. Arbeitsentgelt 1.200,00 EUR
BE GSV-Beitrag und BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil werden ermittelt aus 1.200,00 EUR
mit Kurzarbeit:
mtl. Arbeitsentgelt (1.11. bis 30.11.) 300,00 EUR
BE GSV-Beitrag wird ermittelt aus 300,00 EUR
→ F x 300,00 EUR
Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein, da die BE 520,00 EUR nicht übersteigt. Der Arbeitnehmer trägt lediglich bei Kinderlosigkeit den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung, der aus der BE GSV-Beitrag (F x 300,00 EUR) berechnet wird.
Die vom Arbeitgeber bei Bezug von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus dem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 720,00 EUR (80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt in Höhe von 1.200,00 EUR und dem Istentgelt in Höhe von 300,00 EUR) werden von den Regelungen des Übergangsbereichs nicht beeinflusst.
Meldehinweis: In das Feld "Entgelt Rentenberechnung" der späteren Entgeltmeldung fließt aus der Entgeltabrechnung für den November neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 300,00 EUR auch das fiktive Arbeitsentgelt in Höhe von 720,00 EUR ein.

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