Praxis-Beispiel

Das Unternehmen X mit Sitz in Deutschland beschäftigt den Arbeitnehmer M in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) im Rahmen einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung. Die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht finden für die Zeit der Entsendung weiterhin Anwendung. Im Laufe der Beschäftigung in den VAE erhält der Arbeitnehmer, der mittlerweile auch seinen Wohnort in die VAE verlegt hat, ein Beschäftigungsangebot vom Unternehmen Y und wechselt daraufhin den Arbeitgeber. Die Beschäftigung für den Arbeitgeber Y soll ohne vorgehende Einarbeitungszeit in Deutschland für eine im Voraus begrenzte Zeit in den VAE ausgeübt werden; nach Ablauf dieser Zeit ist eine Weiterbeschäftigung bei dem Unternehmen Y in Deutschland geplant.

Die Voraussetzungen der Entsendung im Sinne der Ausstrahlung hinsichtlich der Beschäftigung für das Unternehmen Y liegen trotz fehlender vorhergehender Beschäftigung in Deutschland und trotz des Wohnsitzes außerhalb Deutschlands im Ausnahmefall vor, da der Arbeitnehmer M unmittelbar vor dieser Beschäftigung den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterlag.

Die Voraussetzungen der Entsendung im Sinne der Ausstrahlung hinsichtlich der Beschäftigung für das Unternehmen Y würden auch dann gegeben sein, wenn in der vorhergehenden Beschäftigung in den VAE für das Unternehmen X die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht keine Anwendung erfahren hätten; in diesem Fall wäre jedoch der Nachweis einer hinreichenden Beziehung zur deutschen Sozialversicherung erforderlich ([Abschnitt] 3.1.2).

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