[1] Für die Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (nachfolgend: Versorgungswerk) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen nach § 47a Abs. 1 Satz 1 SGB V auf Antrag des Mitglieds ab 2016 für die Dauer des Leistungsbezugs Beiträge an das zuständige Versorgungswerk, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Bezuges von Krankengeld zu entrichten wären.

[2] Versorgungswerke bilden neben den anderen gesetzlichen Altersicherungssystemen ein Sondersystem, welches für die kammerfähigen Freien Berufe der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte, Ingenieure sowie Psychotherapeuten auf landesgesetzlicher Grundlage die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditätsund Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder sicherstellen.

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