[1] Der nach § 141 Abs. 4 SGB XI begründete Bestandsschutz gilt nach § 141 Abs. 5 SGB XI bis zu dem Zeitpunkt, zu dem nach dem ab dem 1.1.2017 geltenden Recht festgestellt wird, dass

[2] Demnach führt insbesondere

  • der Wegfall der Pflegebedürftigkeit des bisher Pflegebedürftigen,
  • die Zahlung eines das dem Pflegeaufwand entsprechende Pflegegeld übersteigenden Betrages an die Pflegeperson, soweit dadurch die Pflege erwerbsmäßig ausgeübt wird (vgl. Abschnitt II.1.1.2),
  • die Aufgabe der Pflege (z.B. wegen Wechsels von häuslicher zu stationärer Pflege),
  • die Ausübung einer mehr als 30 Stunden umfassenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit durch die Pflegeperson neben der Pflege (vgl. Abschnitt II.1.7),
  • die Feststellung eines höheren Pflegegrades des Pflegebedürftigen,
  • die Änderung des Pflegeanteils der Pflegeperson am Gesamtpflegeaufwand eines Pflegebedürftigen bei Mehrfachpflege oder
  • die Änderung der Art der bezogenen Leistung des Pflegebedürftigen

zum endgültigen Ende der Anwendung der Übergangsregelung des § 141 Abs. 4 SGB XI.

[3] Findet die Übergangsregelung Anwendung, kann sie bei einer Änderung der Art der bezogenen Leistung frühestens zu Ende Januar 2017 enden. Maßgebend sind hierfür die tatsächlichen Verhältnisse. So kann über das Ende der Anwendung der Übergangsregelung erst dann abschließend entschieden werden, wenn der tatsächliche Leistungsbezug bekannt ist.

Beispiel 1

Eine rentenversicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31.12.2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe III (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a. F.), der im Dezember 2016 Pflegesachleistung bezieht, 21 Std./Woche. Der Pflegebedürftige wird zum 1.1.2017 in den Pflegegrad 4 übergeleitet. Er bezieht (zunächst) weiterhin nur Pflegesachleistung.

 

Die beitragspflichtige Behandlung erfolgt ab 1.1.2017 weiterhin auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. 60 % der Bezugsgröße, da sich nach Anwendung des neuen Beitragsrechts geringere beitragspflichtige Einnahmen i. H. v. nur 49 % der Bezugsgröße ergeben würden.

 

Im April 2017 wird festgestellt, dass im Februar 2017 der Sachleistungsbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde, so dass (rückwirkend) anteilig Pflegegeld ausgezahlt wird.

 

Aufgrund der Änderung der Art des Leistungsbezugs im Februar 2017 endet die Anwendung der Übergangsregelung. Die beitragspflichtige Behandlung erfolgt rückwirkend für Februar 2017 nach neuem Beitragsrecht und somit auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. 59,5 % der Bezugsgröße. Die beitragspflichtige Behandlung ab März 2017 erfolgt daher rückwirkend nach neuem Beitragsrecht auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. 49 % der Bezugsgröße.

Beispiel 2

Eine rentenversicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31.12.2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe I (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a. F.), der im Dezember 2016 ausschließlich Pflegegeld bezieht, 14 Std./Woche. Der Pflegebedürftige wird zum 1.1.2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Er bezieht (zunächst) weiterhin nur Pflegegeld.

 

Die beitragspflichtige Behandlung erfolgt ab 1.1.2017 nach neuem Beitragsrecht auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. 27 % der Bezugsgröße, da sich nach Anwendung der Übergangsregelung geringere beitragspflichtige Einnahmen i. H. v. nur 26,6667 % der Bezugsgröße ergeben würden.

 

Im April 2017 wird festgestellt, dass im Januar 2017 Pflegegeld und Sachleistungen, also Kombinationsleistungen, bezogen worden sind, so dass (rückwirkend) das Pflegegeld reduziert wird.

 

Die beitragspflichtige Behandlung erfolgt rückwirkend ab 1.1.2017 nach der Übergangsregelung auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. 26,6667 % der Bezugsgröße, da sich nach Anwendung des neuen Beitragsrechts geringere beitragspflichtige Einnahmen i. H. v. nur 22,95 % der Bezugsgröße ergeben würden.

 

Im Monat Februar 2017 verbleibt es unverändert beim ausschließlichen Pflegegeldbezug.

 

Die beitragspflichtige Behandlung erfolgt rückwirkend ab 1.2.2017 nach neuem Beitragsrecht auf der Basis beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. 27 % der Bezugsgröße, da aufgrund der Änderung der Art der bezogenen Leistung die Anwendung der Übergangsregelung endet.

[4] Fällt der Grund für das Ende der Übergangsregelung wieder weg (z.B. Wegfall eines Ausschlussgrundes nach § 3 Satz 2 oder 3 SGB VI) kann Versicherungs- und Beitragspflicht nur noch unter den Voraussetzungen nach §§ 3 Satz 1 Nr. 1a und 166 Abs. 2 SGB VI bestehen.

[1] Die Legaldefinition des Personenkreises der Pflegepersonen beschränkt sich zwar nach der Rechtsprechung des BSG auf § 19 Satz 1 SGB XI (vgl. BSG, Urteil v...

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