[1] In § 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V und § 19 Abs. 1 MuSchG wird bestimmt, dass auch für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu zahlen ist. Dasselbe gilt für den gegebenenfalls zu zahlenden Zuschuss des Arbeitgebers (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).

[2] Der Entbindungstag gehört allerdings weder zur Anspruchsdauer für die Zeit vor noch zu der nach der Entbindung; damit besteht für den Entbindungstag zusätzlich Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieser ist durch die Versicherte gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen (z.B. durch eine Geburtsurkunde).

[3] Werden bei einer Mehrlingsgeburt Kinder an verschiedenen Tagen geboren, so ist jeder dieser Tage als Entbindungstag zu werten. Zum Umgang mit zeitlich auseinanderliegenden Mehrlingsgeburten vgl. Abschnitt 9.4.5 "Zeitlich auseinanderliegende Mehrlingsgeburten".

Beispiel 71 – Ende der Schutzfrist bei Mehrlingsgeburten an aufeinander folgenden Tagen

Versicherte ist schwanger mit Zwillingen.
Voraussichtlicher Entbindungstag 25.3.
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 11.2.
Tatsächlicher Entbindungstag des 1. Kindes 12.3.
Tatsächlicher Entbindungstag des 2. Kindes 13.3.
Lösung:

Die Schutzfrist vor der Geburt (11.2. bis 11.3., 29 Tage anstelle von 42 Tagen) konnte aufgrund der früheren Entbindung nicht vollständig in Anspruch genommen werden. Die noch fehlenden 13 Tage (42 Tage – 29 Tage) verlängern damit die Schutzfrist nach der Geburt.

Die Kinder wurden an 2 aufeinander folgenden Tagen (12.3. und 13.3.) geboren. Damit sind beide Tage als Entbindungstag zu berücksichtigen. Die nachgeburtliche Schutzfrist beginnt daher am 14.3. Sie verlängert sich aufgrund der Mehrlingsgeburt von 8 auf 12 Wochen (84 Tage), und verläuft grundsätzlich bis 5.6. Zudem ist sie um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung (13 Tage) zu verlängern. Damit endet die Schutzfrist am 18.6.

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