4.1 Erlaubnis

 

(1) Die Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 wird erteilt, wenn

 

1.

der Arbeitgeber nachgewiesen hat, dass

 

a)

die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist,

 

b)

die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist und

 

2.

keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers bestehen.

 

(2) Dem Erlaubnisantrag nach § 15d Absatz 1 Satz 2 hat der Arbeitgeber Folgendes beizufügen:

 

1.

eine Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen,

 

2.

die Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe,

 

3.

den Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die geplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist,

 

4.

Angaben zur Anzahl

 

a)

der Beschäftigten, die die beabsichtigten Begasungen durchführen sollen,

 

b)

der sachkundigen Personen,

 

c)

der Befähigungsscheininhaber

und

 

5.

Kopien der Sachkundenachweise der sachkundigen Personen sowie der Befähigungsscheine der Befähigungsscheininhaber.

4.2 Anzeige

4.2.1 Unternehmensbezogene Anzeige

In der Anzeige nach § 15c Absatz 2 hat der Arbeitgeber anzugeben:

 

1.

den Namen des Antragstellers,

 

2.

die Anschrift der Betriebsstätte und

 

3.

Angaben

 

a)

über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens und

 

b)

zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.

4.2.2 Tätigkeitsbezogene Anzeige

In der Anzeige nach § 15d Absatz 3 hat der Arbeitgeber

 

1.

anzugeben

 

a)

das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen Beginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit diese erforderlich sind,

 

b)

die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,

 

c)

den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber

und

 

2.

vorzulegen

 

a)

Kopien der Befähigungsscheine und

 

b)

einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.

4.3 Fachkunde

Die Fachkunde nach § 15b Absatz 3 und § 15f Absatz 2 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die verwendeten Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und fachgerecht verwenden zu können. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Fachkunde sind die nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

4.4 Sachkunde

 

(1) Die erforderliche Sachkunde wird durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang nachgewiesen. Der Sachkundelehrgang muss die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllen und von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Die zuständige Behörde kann eine anderweitige Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig mit einem Sachkundelehrgang anerkennen, wenn die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von Absatz 3 erworben wurden, um die jeweiligen Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden zu können. Werden die entsprechenden Kenntnisse aufgrund anderer Rechtsvorschriften zum Beispiel nach dem Pflanzenschutzrecht erworben, gelten die Sachkundeanforderungen als erfüllt.

 

(2) Beschränkt sich die vorgesehene Verwendung der Biozid-Produkte auf bestimmte Anwendungsbereiche, so kann auch eine Sachkunde anerkannt werden, die auf diese Bereiche bezogen ist. Dies gilt

 

1.

für Aus- und Weiterbildungsabschlüsse, die in einer Bekanntmachung nach § 20 Absatz 4 genannt sind sowie

 

2.

hinsichtlich der jeweiligen Bereiche der Schädlingsbekämpfung für

 

a)

Abschlüsse nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638),

 

b)

Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/ Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) und

 

c)

Prüfungen zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik.

 

(3) Der Sachkundelehrgang hat die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, um die jeweiligen Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden zu können. In Abhängigkeit von Biozid-Produkt und Verwendungsart gehören hierzu die erforderlichen allgemeinen Grundkenntnisse der Toxikologie und Ökotoxikologie sowie:

 

1.

Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Bekanntmachungen nach § 20 Absatz 4,

 

2.

Kenntnisse über die Wirkungen der jeweiligen Biozid-Produkte auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,

 

3.

Kenntnisse über die Ermittlung und Einschätzung der Zielbereiche und Zieltierarten für den Einsatz von Biozid-Produkten,

 

4.

Kenntnisse und Fertigkeiten für einen nachhaltigen, risikominimierenden Einsatz der jeweiligen Biozid-Produkte,

 

5.

Kenntnisse über die Möglichkeiten, einem Befall ...

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