Rz. 158

Abs. 51 betrifft die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 EUR auf 1.000 EUR durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[1]. Die Erhöhung ist im Dezember 2011 nicht zeitanteilig, sondern in voller Höhe anzusetzen (Rz. 70a). Abs. 51 regelt den entsprechenden LSt-Abzug. Zu diesem Zweck wird anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Dezember 2011 ein "Ausgleichsbetrag" von 1.880 EUR angesetzt. Dieser Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Januar bis November 2011 i. H. v. 843,33 EUR und dem neuen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR. Die Differenz von 156,67 EUR wird auf einen Jahresbetrag von 1.880 EUR hochgerechnet. Beim LSt-Abzug für Dezember 2011 ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn statt um den anteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrag um diesen Ausgleichsbetrag zu verringern. Bemessungsgrundlage für den LSt-Abzug ist dann der verminderte Jahresarbeitslohn, zurückgerechnet auf den monatlichen, wöchentlichen oder täglichen Lohnzahlungszeitraum. Dadurch wird der Erhöhungsbetrag von 80 EUR vollständig, und nicht nur zeitanteilig, im Dezember 2011 berücksichtigt. Bei sonstigen Bezügen, die nach dem 30.11.2011, aber vor dem 1.1.2012 zufließen, beim permanenten LSt-Jahresausgleich nach § 39b Abs. 2 S. 2 EStG für einen nach dem 30.11.2011, aber vor dem 1.1.2012 endenden Lohnzahlungszeitraum und beim LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG für das Jahr 2011 ist jedoch nicht der lohnsteuerliche Ausgleichsbetrag, sondern der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR abzusetzen. Bei den genannten Verfahren führt dieser Abzug zu dem zutreffenden LSt-Abzug.

[1] Gesetz v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131.

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