Rz. 70b

Abs. 23e bestimmt, dass die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG von 920 EUR auf 1.000 EUR durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[1] ab Vz 2011 gilt. Beim LSt-Abzug ist der erhöhte Pauschbetrag erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30.11.2011 enden, also erstmals für Dezember 2011. Dies gilt entsprechend für sonstige Bezüge, die nach dem 30.11.2011 zufließen. Ebenso gilt dies für die Eintragung auf der LSt-Karte nach § 39a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 4 und Abs. 3 S. 2 EStG sowie für Eintragungen auf der Bescheinigung für beschränkt Stpfl. nach § 39d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Diese Regelung soll verfahrenstechnische Erschwerungen vermeiden, die darauf beruhen, dass Arbeitgeber bei rückwirkenden Gesetzesänderungen nach § 41c EStG grundsätzlich zur Änderung des LSt-Abzugs verpflichtet sind. Da die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nicht rückwirkend in Kraft tritt, sondern erst ab 1.12.2011, wird der gesamte Erhöhungsbetrag erst für Dezember 2011 berücksichtigt (zur Berücksichtigung bei der LSt Rz. 158).

[1] Gesetz v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131.

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