Rz. 45

Bemessungsgrundlage für die steuerfreien Zuschläge ist der in einen Stundenlohn umgerechnete Grundlohn (§ 3b Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG). Als Stundenlohn dürfen maximal 50 EUR angesetzt werden. Diese Höchstgrenze entspricht einem Monatslohn von 8.000 EUR und einem Jahresarbeitslohn von 100.000 EUR, wodurch die Steuerfreiheit für sehr hohe Einkünfte beschränkt werden soll. Um den Stundenlohn zu ermitteln, ist der Grundlohn für die regelmäßige Arbeitszeit durch die Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zu teilen.[1] Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum ist der Divisor mit dem 4,35-Fachen der wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen. Ist keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart, ist der Grundlohn nach den im Lohnzahlungszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu ermitteln.[2] Bei Stücklohnempfängern kann die Umrechnung des Stücklohns auf den Stundenlohn unterbleiben.[3]

 

Rz. 46

Bei einer Beschäftigung nach dem Altersteilzeitgesetz ist der Grundlohn so zu berechnen, als habe eine Vollzeitbeschäftigung bestanden.[4] Der niedrigere Grundlohn für die Vollzeitbeschäftigung ist also nicht maßgeblich. Im Fall einer Rufbereitschaft soll der Grundlohn nach dem Entgelt bemessen werden, das für die Zeit der Rufbereitschaft gezahlt wird.[5] Weitere Beispiele für die Umrechnung von Grundlohn in Stundenlohn finden sich in H 3b LStH 2020.

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