Rz. 58

Mitglieder von staatlichen Orchestern oder von Kapellen sind Arbeitnehmer des jeweiligen Trägers des Orchesters. Wenn sie jedoch außerhalb ihres Dienstverhältnisses für ihren Arbeitgeber bei besonderen Veranstaltungen mitwirken, ohne hierzu arbeitsrechtlich oder aufgrund der tatsächlichen Gestaltung ihres Dienstverhältnisses verpflichtet zu sein, können die hierfür bezogenen Vergütungen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sein.[1] Spielen Musiker in einer Gaststätte, so spricht aufgrund ihrer Eingliederung in die Organisation des Gastwirts eine Vermutung dafür, dass sie Arbeitnehmer des Gastwirts sind. Hingegen ist kein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn eine Kapelle von einem Gastwirt nur gelegentlich, etwa für einen Abend oder ein Wochenende verpflichtet wird.[2] Im Übrigen können Mitglieder einer Kapelle die Vermutung, Arbeitnehmer des Gastwirts zu sein, widerlegen, indem sie sich zu einer BGB-Gesellschaft zusammenschließen, die in Rechtsbeziehungen zum Gastwirt tritt, oder indem der Leiter der Kapelle mit dem Gastwirt einen Vertrag abschließt.

 

Rz. 59

Für Künstler und Angehörige verwandter Berufe, die bei Theaterunternehmen, Rundfunkanstalten sowie Film- und Fernsehproduzenten tätig sind, hat die Finanzverwaltung eine eingehende Abgrenzung zwischen nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit vorgenommen.[3] Schauspieler, die am Theater arbeiten oder bei der Herstellung ganzer Filme mitwirken, werden im Allgemeinen als Arbeitnehmer angesehen.[4] Für Synchronsprecher wird auf das Schreiben des BMF v. 5.10.1990 verwiesen.[5] Bei zu Gastspielen verpflichteten Künstlern hängt ihre Einordnung als Arbeitnehmer oder Selbstständige nicht nur von ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an Proben, sondern vornehmlich von ihrer Möglichkeit ab, Unternehmerinitiative zu entfalten.[6] Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die ausübende Künstler von Hörfunk- und Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, sind kein Arbeitslohn.[7] Teilnehmer einer Fernsehshow. die dabei einen Preis gewinnen, sind im Allgemeinen mangels Über- und Unterordnung keine Arbeitnehmer.[8] Das Preisgeld kann jedoch zu den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG zählen.[9]

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