Rz. 46

Der Begriff der Aushilfstätigkeit wird vom Betrieb des Dienstherrn her bestimmt. Die Aushilfstätigkeit begründet meist nur eine lose Beziehung zum Auftraggeber. Sie nimmt gewöhnlich nicht die Arbeitskraft einer Person voll in Anspruch. Welcher Art die Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit zuzuordnen sind, ist – ebenso wie im Fall der Nebentätigkeit – grundsätzlich nach der Art der Tätigkeit selbst und unabhängig von der Haupttätigkeit zu beurteilen. Die Aushilfstätigkeit eines Arbeitnehmers ist ausnahmsweise nicht getrennt von der Haupttätigkeit zu behandeln, wenn die Einkünfte aus der Aushilfstätigkeit ebenfalls vom Arbeitgeber der Haupttätigkeit stammen und beide Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen (Rz. 41).

 

Rz. 47

Ob der Aushelfende ein Arbeitnehmer oder selbstständig tätig ist, hängt vornehmlich von seiner Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers ab (R 19.2 LStR 2015). Die Eingliederung wird durch eine nur kurzfristige Tätigkeit nicht ausgeschlossen. Sie ist jedoch bei einer nur kurzen Berührung mit dem Betrieb des Auftraggebers sorgfältig zu prüfen. Bei einfachen Arbeiten, vor allem bei Handarbeiten, bei denen das Weisungsrecht des Auftraggebers sich stärker auswirkt, ist eher eine Eingliederung in den Betrieb und eine Zurverfügungstellung der Arbeitskraft als bei gehobenen Arbeiten anzunehmen, bei denen die Weisungsbefugnis des Auftraggebers sich mehr auf äußere und organisatorische Dinge beschränkt.

 

Rz. 48

Im Fall einer Haushaltshilfe, die nur stundenweise im Haushalt tätig ist, hat der BFH Zweifel geäußert, ob stets ein Arbeitsverhältnis anzunehmen sei.[1] Ihre Leistung lässt sich nicht ohne Weiteres als einfache Arbeit charakterisieren, die stark weisungsabhängig ist. Sie kann jedoch Arbeitnehmer sein, etwa als geringfügig Beschäftigte in einem Haushalt mit einer Pauschalabgabe von 12 %.[2] Zur Behandlung des Arbeitgebers einer Haushaltshilfe wird auf § 8a SGB IV und § 35a EStG verwiesen.[3] Bei einem Fensterputzer, der im Rahmen eines eigenen kleinen Unternehmens Fenster reinigt, hat der BFH ein Arbeitsverhältnis verneint.[4] Als Grenzfall hat er auch die Arbeit von Mannequins angesehen, die von Fall zu Fall tätig werden. Eine selbstständige Tätigkeit kommt im Fall von mehreren Auftraggebern in Betracht.[5] Beschäftigt ein Gastwirt Musiker nur gelegentlich, etwa an einem Abend oder einem Wochenende, so vertritt der BFH die Auffassung, dass die Musiker gehobene Arbeit leisten und mit dem Betrieb des Gastwirts nur kurze Zeit in Berührung kommen, sodass sie insoweit selbstständig tätig sind.[6] Ebenso hat der BFH für einen Synchronsprecher entschieden, der für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig war.[7]

[2] Neues Recht ab 1.1.2013 für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse: Foerster, SteuK 2013, 1.
[3] Zur Regelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab 1.4.2003: Niermann/Plenker, DB 2003, 304; BMF v. 9.11.2016, IV C 4-S 2296-b/07/10003:008, BStBl I 2016, 1213.

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