Rz. 63

Die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters (§ 92 HGB) ist als selbstständige oder unselbstständige für seine gesamte Tätigkeit – ohne Rücksicht auf seine einzelnen Aktivitäten – nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, wie sie unter Rz. 62 für Handelsvertreter ausgeführt worden sind (ausführlich zu Versicherungsvertretern R 15.1 Abs. 1 EStR 2012). Ein Spezialagent, der Versicherungsverträge vermittelt, übt auch dann eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit aus, wenn er nur für einen Versicherer tätig sein darf und neben Provisionen ein festes Gehalt bekommt (R 15.1 Abs. 1 S. 1 EStR 2012). Zu einer selbstständigen Tätigkeit zählt auch eine etwaige Verwaltungstätigkeit wie das Einziehen von Versicherungsprämien (R 15.1 Abs. 1 S. 3 EStR 2012). Auch ein Generalagent, der einen Bestand für einen bestimmten Bezirk verwaltet, u. U. aber daneben auch Versicherungsverträge abschließt, kann nur einheitlich entweder selbstständig oder unselbstständig tätig sein. Er ist selbstständiger Gewerbetreibender, wenn er das Risiko seiner Tätigkeit trägt, ein eigenes Büro mit eigenen Angestellten unterhält und in seiner Zeiteinteilung weitgehend frei ist (R 15.1 Abs. 1 S. 5 EStR 2012).[1]

[1] Zur Abgrenzung der gewerblichen von der nichtselbstständigen Tätigkeit von Versicherungsvertretern s. OFD Hannover v. 10.3.1999, G 1400 – 333 – StO 232/StO 211, StEK EStG, § 19 Nr. 342.

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