Rz. 214

Die schriftliche Einwilligung zur Datenübermittlung ist bis Vz 2018 in § 10 Abs. 2a EStG geregelt. Die folgenden Ausführungen gelten daher nur noch bis zum Vz 2018.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] ist § 10 Abs. 2a S. 4 bis 13 mit Wirkung ab 1.1.2017 neu gefasst und an den neuen § 93c Abs. 1 AO angeglichen worden (zur Anwendung s. Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO). § 93c Abs. 1 AO regelt die Art und Weise der Datenübertragung sowie den Zeitpunkt der Übermittlung, wenn steuerliche Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden zu übermitteln sind; die Worte "nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung" sowie die Worte "bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahrs" sind deshalb gestrichen worden. § 93c AO zieht die Vorschriften zur Datenübermittlung gewissermaßen vor die Klammer, ist also die allgemeine Vorschrift für alle Datenübermittlungen.

Wie bisher muss der Stpfl. spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kj., das auf das Beitragsjahr (Kj., in dem die Beiträge geleistet worden sind) folgt, gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle (Rz. 214b) schriftlich einwilligen, dass diese die im jeweiligen Beitragsjahr

  • nach Abs. 2 S. 2 Nr. 2 die Höhe der im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b (kapitalgedeckte Rentenversicherung, Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und verminderter Erwerbstätigkeit) und die Zertifizierungsnummer
  • nach Abs. 2 S. 3 die Höhe der im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Abs. 1 Nr. 3 (Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen) sowie die in § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO genannten Daten mit der Maßgabe übermitteln darf, dass insoweit als Stpfl. die versicherte Person gilt. Zu übermitteln sind nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO der Familienname, der Tag der Geburt, die Anschrift des Stpfl. und dessen Id.-Nr. Die bisher in § 10 Abs. 2a S. 4 EStG genannte Id.-Nr., die zu übermitteln ist, ist daher ab Vz 2017 gestrichen worden. Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Id.-Nr. und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben, jeweils unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten sowie des Datums der Einwilligung, soweit diese Daten nicht mit der elektronischen LSt-Bescheinigung übermittelt oder soweit die Daten durch die Rentenbezugsmitteilung (§ 22a EStG) übermittelt werden. § 22a Abs. 2 EStG n. F. (Rentenbezugsmitteilung) gilt entsprechend.

Die Einwilligung gilt auch für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn, der Stpfl. widerruft diese schriftlich gegenüber der übermittelnden Stelle vor Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll. Da die Einwilligung Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, erscheint es widersinnig, diese zu verweigern oder zu widerrufen.

Nach § 10 Abs. 6 S. 2 EStG gilt für Verträge i. S. d. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, die vor dem 1.1.2011 abgeschlossen wurden, und bei Kranken- und Pflegeversicherungen i. S. d. Abs. 1 Nr. 3, bei denen das Versicherungsverhältnis vor dem 1.1.2011 bestanden hat, die erforderliche Einwilligung als erteilt, wenn die übermittelnde Stelle dem Stpfl. mitgeteilt hat, dass sie von einer Einwilligung ausgeht und die Daten der zentralen Stelle übermitteln wird, und der Stpfl. dem nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich widerspricht.

Wird die Einwilligung erst nach Ablauf des Beitragsjahrs abgegeben, sind die erforderlichen Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahrs zu übermitteln.

 

Rz. 214a

Die mitteilungspflichtige Stelle muss den Stpfl. darüber informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörde übermittelt hat oder übermitteln wird (§ 93c Abs. 1 Nr. 3 AO).[2]

 

Rz. 214b

Mitteilungspflichtige Stelle ist bei Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (kapitalgedeckte Versicherung, Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und verminderter Erwerbstätigkeit) der Anbieter, in den Fällen des Abs. 1 S. 1 Nr. 3 das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung i. S. d. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2.

 

Rz. 215

Die bisherigen Regelungen in § 10 Abs. 2a S. 7 bis 13 EStG werden durch die Regelungen in § 87b Abs. 3 AO (Ermächtigung zum Erlass einer RechtsVO für Verfahren nach § 81 EStG; zur Anwendung s. Art. 97 § 27 Abs. 1 S. 1 EGAO) und § 72 Abs. 4 AO (Haftung für unrichtige Angaben) sowie §§ 93c und 175b AO (Änderungsvorschrift bei Datenübermittlung) ersetzt und werden daher gestrichen.

Bei Übermittlung von Daten bei Vorliegen einer Einwilligung nach § 10 Abs. 2 S. 3 EStG n. F. gilt:

Die zuständige Finanzbehörde ist das BZSt; wird in den Fällen des § 72a Abs. 4 AO (zur Anwendung s. Art. 97 § 27 EGAO) eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mi...

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