Rz. 218

Durch das 2. DSAnpUG-EU v. 20.11.2019[1] ist mit Wirkung ab 1.1.2019 ein Abs. 2b in das Gesetz eingefügt worden. Die Bestimmung regelt die Datenübermittlung der Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Rz. 69ff.).

Die mitteilungspflichtigen Stellen sind (wie bisher, Rz. 214b) das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung i. S. d. § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2 EStG. Sie haben nach Maßgabe des § 93c AO (Rz. 214) und unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO genannten Daten mit der Maßgabe , dass insoweit als Stpfl. die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) zu übermitteln. Nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist der Familienname, der Vorname, der Geburtstag, die Anschrift des Stpfl. und dessen Id.-Nr. (§ 139b AO) zu übermitteln. Entbehrlich ist zukünftig im Datensatz das Datum der Einwilligung. Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Id.-Nr. und der Geburtstag des Versicherungsnehmers anzugeben. Wie bisher in § 10 Abs. 2a S. 4 EStG a. F. ist eine Datenübermittlung nicht vorzunehmen, soweit die Daten mit der elektronischen LSt-Bescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung der Finanzverwaltung bereits vorliegen. § 22a Abs. 2 EStG gilt entsprechend (§ 22a EStG Rz. 7). Die mitteilungspflichtigen Stellen haben wie bisher nach dem neuen S. 3 die Möglichkeit, die Id.-Nr. im Rahmen des bestehenden maschinellen Anfrageverfahrens zur Abfrage der Id.-Nr. nach § 22a Abs. 2 EStG zu erheben. Damit wird sichergestellt, dass die mitteilungspflichtigen Stellen die Id.-Nr. kennen. Zuständige Stelle i.Sd. § 72a Abs. 4 AO (Haftung für entgangene Steuern) und des § 93c Abs. 4 AO (Prüfdienst) ist das BZSt (§ 10 Abs. 2a S. 4 EStG). In den Fällen des § 72a Abs. 4 AO beträgt die entgangene Steuer 30 % des zu hoch ausgewiesen Betrags der Beiträge (§ 10 Abs. 2a S. 5 EStG).

219–220 einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 1626.

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