Die nachfolgende Liste stellt die wichtigsten Fristen aus Gesetz und Rechtsprechung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ohne Anspruch auf Vollständigkeit dar. Fristen aus dem kollektiven Arbeitsrecht (Betriebsverfassungsrecht, Tarifrecht), aus dem Insolvenzrecht und prozessuale Fristen sind nicht berücksichtigt.
Thema | Norm | Inhalt |
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Abschluss des Arbeitsvertrages | § 2 Abs. 1 NachwG | Nachweis der Arbeitsbedingungen 1 Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses; bei Änderungen: 1 Monat nach Änderung (§ 3 NachwG) |
§ 121, § 124 BGB | § 121 BGB: Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Irrtums: unverzüglich; § 124 BGB: Anfechtung wegen Drohung/Täuschung: 1 Jahr ab Ende der Drohung/Entdeckung der Täuschung |
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Diskriminierungsrecht | § 15 Abs. 4 AGG | Geltendmachung von Schadensersatz/Entschädigung: 2 Monate ab Ablehnung der Bewerbung/des beruflichen Aufstiegs/Kenntnis der Benachteiligung |
§ 61 b Abs. 1 ArbGG | Klage auf Schadensersatz/Entschädigung wegen Diskriminierung: 3 Monate | |
Laufendes Arbeitsverhältnis | § 8 Abs. 2 TzBfG | Beantragung einer Teilzeittätigkeit mindestens 3 Monate vor deren Beginn |
§ 8 Abs. 5 TzBfG | Bescheidung des Teilzeitanspruchs durch Arbeitgeber spätestens 1 Monat vor gewünschtem Beginn | |
§ 9a Abs. 3 TzBfG i. V. m. § 8 Abs. 2 TzBfG | Beantragung Brückenteilzeit mindestens 3 Monate vor deren Beginn | |
§ 9a Abs. 3 TzBfG i. V. m. § 8 Abs. 5 TzBfG | Bescheidung des Brückenteilzeitanspruchs durch Arbeitgeber spätestens 1 Monat vor gewünschtem Beginn | |
§ 15 Abs. 5 TzBfG | Widerspruch durch Arbeitgeber bei Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Befristung: unverzüglich | |
§ 17 TzBfG | Entfristungsklage zur Geltendmachung einer unwirksamen Befristung: 3 Wochen nach Ende der vereinbarten Befristung bzw. der Fristablauferklärung des Arbeitgebers | |
§ 613 a Abs. 6 BGB | Widerspruch gegen Betriebsübergang: 1 Monat ab Unterrichtung | |
§ 5 EFZG | Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitnehmer: unverzüglich; Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: am Arbeitstag nach Ablauf von 3 Kalendertagen der Krankheit | |
§ 2 Abs. 2 PflegeZG | Mitteilung der Verhinderung wegen Pflege: unverzüglich | |
§ 3 Abs. 3 PflegeZG | Inanspruchnahme von Pflegezeit: 10 Arbeitstage vor Beginn | |
§ 15, § 17 MuSchG | § 15 MuSchG: Mitteilung der Schwangerschaft: unverzüglich; § 17 MuSchG: bei Kündigung: Mitteilung innerhalb von 2 Wochen nach Kündigung; im Übrigen: unverzüglich |
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§ 16 Abs. 1 BEEG | Inanspruchnahme von Elternzeit: 7 Wochen vor Beginn | |
§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG | Beantragung Teilzeit innerhalb Elternzeit: 7 Wochen vor Beginn; nach dem 3. Geburtstag: 13 Wochen | |
§ 15 Abs. 7 Satz 5 Nrn. 1 und 2 BEEG | Ablehnung durch Arbeitgeber: 4 Wochen nach Antrag; nach dem 3. Geburtstag: 8 Wochen nach Antrag | |
Kündigung des Arbeitsverhältnisses | § 626 Abs. 2 BGB | Ausspruch außerordentliche Kündigung: 2 Wochen nach Kenntnis der Tatsachen für die Kündigung |
§ 174 Satz 1 BGB | Zurückweisung der Kündigung wegen unzureichendem Vollmachtsnachweis: unverzüglich | |
§ 2 KSchG | Erklärung des Vorbehalts bei Annahme einer Änderungskündigung: innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von 3 Wochen | |
§ 4 KSchG | Erhebung der Kündigungsschutzklage: 3 Wochen | |
Mitteilung Schwerbehinderung nach Ausspruch Kündigung | 3 Wochen nach Rechtsprechung | |
§ 17 KSchG | Erstattung Massenentlassungsanzeige: vor Ausspruch der Kündigungen. Unterrichtung des Betriebsrates: 2 Wochen vor Erstattung der Anzeige | |
Wettbewerbsverbot | § 61 Abs. 2 HGB | Geltendmachung von Schadensersatz wegen Verletzung Wettbewerbsverbot/ Eintrittsrecht: 3 Monate nach Kenntnis von Wettbewerbsgeschäft |
§ 75a HGB | Verzicht auf Wettbewerbsverbot mit Wirkung des Endes der Karenzentschädigungszahlungspflicht: 12 Monate | |
Altersteilzeit | § 8a Abs. 3 ATG | Nachweis der Insolvenzsicherung des Wertguthabens: mit der ersten Gutschrift und alle 6 Monate |
Verjährung | Siehe eigener Abschnitt unten 4. |
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