Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen. handgeschriebene Rechnung steht dem Abzug nicht entgegen. Anschaffung mehrerer gleichartiger Computer binnen kurzer Zeit. Apple-Geräte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen kann nicht allein deswegen versagt werden, weil die Gaststättenrechnung handgeschrieben, nicht maschinengedruckt ist.

2. Für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen ist entscheidend, ob für die Bewirtung der „Geschäftsfreund” oder der „Privatfreund” im Vordergrund steht und ob ein bestimmter „geschäftlicher Anlass” besteht. Besteht ein konkreter geschäftlicher Anlass und steht der „Geschäftsfreund” im Mittelpunkt, wird die berufliche Veranlassung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschäftsfreund zugleich ein Privatfreund ist.

3. Allein der Umstand, dass eine Bewirtung in einem „Katerfrühstück” bestand, schließt die berufliche Veranlassung nicht aus.

4. Auch wenn für Computer, Laptops usw. die dienstliche Nutzung grundsätzlich dargelegt ist, besteht bei Anschaffung mehrerer gleichartiger Geräte binnen unüblich kurzer Zeit der (General-)Verdacht, dass die Zweitanschaffung nicht vom Steuerpflichtigen, sondern von jemand anderem oder (z. B. als Geschenk) für jemand anderen ohne steuerliche Abzugsmöglichkeit (z. B. Ehepartner, Freund usw.) durchgeführt und dem Steuerpflichtigen lediglich die Rechnung zur Verwendung beim Finanzamt überlassen wurde.

5. Die Nutzung von Apple-Geräten (statt Microsoft) spricht nicht grundsätzlich gegen eine dienstliche Nutzung.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, S. 2, § 12

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 03.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2018 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über die Zusage des Beklagten hinaus weitere Werbungskosten in Höhe von 3.564 EUR abgezogen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 24 % und der Beklagte76 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einzelne Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers im Streitjahr 2014.

I.

Der Kläger war im Streitjahr und ist immer noch bei B… AG mit einem Festgehalt beschäftigt. Er ist dort im Bereich „O…” (P…, Q…, R…” tätig und für den Osten und Norden Deutschlands zuständig und daher in C… wohnhaft und dienstansässig. Zuvor war er in D… bei einer S… tätig.

Der Kläger erhielt eine Spesenpauschale in Höhe von 300 EUR monatlich brutto[1]. Reisekosten, Bewirtungsaufwendungen etc. musste er jedoch selbst tragen, auch wenn seine Aufwendungen die Spesenpauschale erheblich überstiegen. Im November 2015 betrug sein Festgehalt monatlich (brutto, ohne Spesenpauschale und geldwertem Vorteil für den Dienstwagen) 4.750 EUR. Im Streitjahr 2014 betrug sein Jahresbrutto rd. 75 TEUR, inzwischen ist es auf rd. 125 TEUR gestiegen.

Der Kläger ist kein klassischer Außendienstmitarbeiter, sondern vielmehr verantwortlich, die Arbeit der „O…-Berater” in seinem räumlichen Bereich zu organisieren. Dazu gehört insbesondere die Kontaktpflege und die Organisation, etwa der Kooperation mit dem P…-Verband E…, in deren Rahmen wiederum u. a. die Organisation von Veranstaltungen für die P… (auch Fortbildungen zum Thema Haftungsrecht), die Präsenz auf den Veranstaltungen des P…-Verbandes (Stand), Sponsoring, Nennung auf der Website des P…-Verbandes. Die aus dieser Kooperation hervorgehenden Kontakte und Interessen umzusetzen, d. h. die Dienstleistungen der B… AG abzusetzen, insbesondere der Abschluss von Berufshaftpflichtversicherungen bei P…s, ist dann Aufgabe der einzelnen O…-Berater, nicht des Klägers. Die Tätigkeit des Klägers, B… AG ins Gespräch zu bringen und in bestimmten Kreisen überhaupt bekannt und präsent zu machen, bringt die Notwendigkeit zahlreicher Geschäftskontakte mit sich.

Der für den räumlichen Bereich F… zuständige Kollege des Klägers bei B… AG, G…, litt an Burnout und wurde von ca. 2013 bis ca. 2015 vom Kläger vertreten; erst nach dessen endgültigem Ausscheiden wurde in F… ein Nachfolger von B… AG angestellt. Dies brachte im Streitjahr die Notwendigkeit von Kontakten in die bayerische „P…-Szene” (Kammer, Verband usw.) mit sich. Im Übrigen ist das räumliche Gebiet des Klägers nicht strikt abgegrenzt. Aufgrund alter Kontakte ist er bisweilen in D… tätig oder der D… Kollege in C…. Auch heute wird der Kläger von einzelnen Großkunden in F… zur Beratung gebeten.

II.

Nach Abhilfezusage des beklagten Finanzamtes – FA – zu dem Streitpunkt Parkentgelte (140 EUR Werbungskosten) sind noch folgende Punkte streitig (Gesamtbetrag der streitigen Aufwendungen: 4.734 EUR):

1. Fahrtkos...

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