Einrichtung und Aufgabe, Abs. 1

 

Rz. 1

Regelungsinhalt des § 4 ist die Einrichtung einer Mindestlohnkommission durch die Bundesregierung, die über die Höhe des Mindestlohns zu entscheiden und ggf. erforderliche Anpassungen vorzunehmen hat. Abs. 1 enthält damit eine abstrakte Aufgabenstellung der Kommission, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise in diesem Gesetzesabschnitt weiter definiert werden.

Die Einrichtung der Mindestlohnkommission als ständiges Gremium soll ihrer zentralen Aufgabenstellung gerecht werden.[1] Sie ist staatliches Hilfsorgan, deren Beschlüsse nach § 11 MiLoG zwar der Umsetzung durch die Bundesregierung bedürfen[2], aber andererseits auch notwendige Grundlage für das nachgelagerte Rechtsverordnungsverfahren sind.[3]

 

Rz. 2

In Abs. 2 wird zunächst die Dauer der Amtszeit der Kommission geregelt. Diese beträgt 5 Jahre. Dieser verhältnismäßig lange Zeitraum soll ein hohes Maß an Kontinuität sicherstellen.[4]

Nach Satz 2 der Vorschrift besteht die Kommission aus 9 Mitgliedern. 2 hiervon sind beratende Mitglieder aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht, 6 weitere ständige stimmberechtigte Mitglieder sowie ein ebenfalls stimmberechtigter Vorsitzender bzw. Vorsitzende.

Am 17.12.2014 ist die Mindestlohnkommission erstmals berufen worden.

 
Hinweis

Den Vorsitz der Kommission hat aktuell Christiane Schönefeld.

Stimmberechtigte Mitglieder auf Arbeitnehmerseite sind:

  • Robert Feiger
  • Stefan Körzell
  • Andrea Kocsis

Auf Arbeitgeberseite sind folgende stimmberechtigte Mitglieder:

  • Brigitte Faust
  • Steffen Kampeter
  • Karl Sebastian Schulte

Beratende Mitglieder der Kommission aus der Wissenschaft sind:

  • Prof. Dr. Dr. h.c. Lars P. Feld
  • Prof. Dr. Tom Krebs
 

Rz. 3

Die Mindestlohnkommission hat am 28.6.2016 ihren ersten Beschluss über eine Mindestlohnanpassung gefasst. Am 26.6.2018 wurde einstimmig eine zweite Anpassung des Mindestlohns beschlossen. Die Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns wurde am 30.6.2020 beschlossen. Am 30.6.2024 wurde die Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns mit Wirkung zum 1.1.2024 beschlossen. Zum 1.1.2025 erfolgt die nächste Erhöhung des Mindestlohns, anschließend wird sich die Mindestlohnkommission erneut beraten.

[1] BT-Drucks. 18/1558, S. 35.
[2] Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, 1. Aufl. 2015, § 4 Rz. 3.
[3] Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, 1. Aufl. 2015, § 9 Rz. 1.
[4] BT-Drucks. 18/1558 S. 35.

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