Rz. 36

Die Berechnung der Aufzeichnungsfrist richtet sich nach den §§ 186 ff. BGB. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist. Daher beginnt die Frist für die Arbeitszeitaufzeichnung am Tag nach der Arbeitsleistung. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Tag der Arbeitsleistung, also des Ereignisses, ist ein Montag. Erster Tag der Frist ist folglich der Dienstag. Letzter Tag der Frist ist der darauf folgende Montag. Die Arbeitszeit muss daher bis zum Ablauf des auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Montags aufgezeichnet sein.

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