1 Allgemeines

1.1 Geltung des § 14 AEntG

 

Rz. 1

Nach § 13 wird die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns durch dieselbe Auftraggeberhaftung wie im Bereich des AEntG unterstützt, indem § 13 schlicht auf § 14 AEntG verweist.

 

Rz. 2

Durch diese Vorschrift wird ebenso wie durch § 14 AEntG eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers für Mindestlohnansprüche der bei einem "Nachunternehmer" beschäftigten Arbeitnehmer begründet. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, dass ein Arbeitgeber sich der Haftung für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht dadurch entziehen können soll, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht selbst erfüllt, sondern den Auftrag an einen Nachunternehmer weitergibt. Die Vorschrift dient dem Arbeitnehmerschutz, aber auch der tatsächlichen Durchsetzung und Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns. Allein dadurch, dass bei Weitergabe eines Auftrags an einen Nachunternehmer für den Unternehmer die Gefahr besteht, von den Arbeitnehmern des Nachunternehmers auf die Zahlung des Netto-Mindestlohns in Anspruch genommen zu werden wird schon erreicht, dass der Unternehmer darauf achtet, dass sein Nachunternehmer auch tatsächlich den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Diese Intention des Gesetzes wird auch dadurch deutlich, dass § 13 die einzige Vorschrift im Abschnitt 2 des MiLoG ist, die die Überschrift "Zivilrechtliche Durchsetzung" trägt.

 

Rz. 3

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales sah sich veranlasst, auf die Regelung des § 14 AEntG zurückzugreifen und führt dazu in der Begründung aus: Die Ausgestaltung der Haftung in § 14 AEntG – wie sie insbesondere durch die Rechtsprechung stattgefunden hat – hat sich über Jahre bewährt. In den bislang in das AEntG einbezogenen Branchen wird diese Haftung praktiziert.[1] Diese Annahme des Gesetzgebers ist jedoch stark beschönigend. Die Vorschrift ist in ihrem Tatbestand in hohem Maße unklar, bei wörtlicher Anwendung ist die Haftung viel zu weit und bereits auch durch die Rechtsprechung korrigiert worden, ohne dass klar ist, wo die Grenzen nun genau zu ziehen sind.

 

Rz. 4

§ 13 wird verstärkt durch eine Ordnungswidrigkeitsvorschrift.[2] Danach handelt ordnungswidrig, wer Werk-oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags gegen § 20 MiLoG verstößt oder seinerseits einen Nachunternehmer einsetzt, der gegen § 20 MiLoG verstößt. Im Gegensatz zu der Haftung aus § 13 setzt der Tatbestand der Ordnungswidrigkeiten[3] voraus, dass der Unternehmer schuldhaft, also zumindest fahrlässig handelt. Zu den Einzelheiten siehe die Kommentierung zu § 21 MiLoG.

[1] BT Drucksache 18/2010, S. 24.

1.2 Grundstruktur der Vorschrift

1.2.1 Die beteiligten Unternehmer

 

Rz. 5

Der Auftraggeber als haftender Unternehmer

Die Begriffe des Unternehmers und des Nachunternehmers werden in der Vorschrift auf den ersten Blick in verwirrender Weise verwendet.

Mit "Unternehmer" ist die natürliche oder juristische Person gemeint, die zunächst Partner eines Vertrags zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ist. Er ist im Sinne des Gesetzes der "Auftraggeber", dessen Haftung hier geregelt ist.

 

Rz. 6

Der andere Unternehmer

Der andere Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist der Vertragspartner des Auftraggebers. Er ist jede juristische oder natürliche Person, die sich durch einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen verpflichtet.

 

Rz. 7

Der Nachunternehmer

Dieser Unternehmer kann wiederum Auftraggeber sein, indem er diese dienst- oder werkvertraglichen Verpflichtungen wiederum nicht selbst erfüllt, sondern einen Vertrag mit einem weiteren Unternehmer schließt, wonach dieser die Werk- oder Dienstleistung zu erbringen verpflichtet ist. Das Gesetz spricht dann vom Nachunternehmer. Der kann seinerseits wiederum Auftraggeber im Sinne dieser Vorschrift sein, wenn er die Verpflichtungen zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen seinerseits wiederum zum Gegenstand eines Vertrags mit einem weiteren Nachunternehmer macht.

 

Rz. 8

Der Verleiher

Verleiher ist der Verleiher i. S. d. § 1 AÜG.

 

Rz. 9

Nach dem Wortlaut der Vorschrift würde bei wörtlicher Anwendung jedes Unternehmen für die Zahlung des Mindestlohns der Arbeitnehmer seines Vertragspartners haften, wenn es mit diesem Unternehmen einen Werk- oder Dienstvertrag vereinbart. Allerdings hat die Rechtsprechung den Begriff des Auftraggebers konkretisiert und in diesem Zusammenhang auch eingeengt. Die Haftung trifft nur die Unternehmer, die eine ihnen selbst obliegende Verpflichtung nicht selbst erbringen, sondern dafür durch einen anderen Unternehmer eine Werk- oder Dienstleistung erbringen lassen und dazu mit dem Nachunternehmer einen entsprechenden Vertrag schließen. Nach § 14 AEntG ist ein Unternehmer auch zur Zahlung von Mindestentgelten verpflichtet, wenn er eine Werk- oder Dienstleistung nicht durch eigene Arbeitnehmer ausführen lässt, sondern Nachunternehmer einsetzt, ohne diese zu...

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