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Auch bezüglich Umkleide-, Rüst- und innerbetrieblichen Wegezeiten ist eine Vergütung nur dann zu beanspruchen, wenn der Arbeitnehmer die Vergütung auch arbeitsrechtlich beanspruchen könnte. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Tragen einer bestimmten Kleidung oder das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss[1] oder erfolgt[2]. Auch sind Rüstzeiten, d. h. Zeiten, die für die Vorbereitung der zu leistenden Arbeit aufgewendet werden, nur dann mindestlohnvergütungspflichtig, wenn sie während der Arbeitszeit zu erfolgen haben.

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