Entgeltpunkte stellen das Verhältnis des durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten dar. Das heißt, die versicherten Arbeitseinkünfte werden Jahr für Jahr dem jeweiligen Durchschnittsentgelt gegenübergestellt. Aus der Summe sämtlicher Entgeltpunkte – einschließlich der für beitragsfreie Zeiten – errechnet sich die Monatsrente.

Entgeltpunkte sind auf 4 Dezimalstellen zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung von Entgeltpunkten aus Arbeitsentgelt

 
Beispiel 1
Individuelles Arbeitsentgelt für 2024 i. H. v. 45.358 EUR entspricht dem vorläufigen Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dieses Jahr und ergibt 1,0000 Entgeltpunkte.
 
Beispiel 2  
Individuelles Arbeitsentgelt für 2024 48.000 EUR
Vorläufiges Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dieses Jahr 45.358 EUR
Entgeltpunkte (45.000 EUR/43.142 EUR) 1,0582

2.3.1 Beitragsfreie Zeiten

Für beitragsfreie Zeiten richten sich die Entgeltpunkte nach Anzahl und Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsverdienste (Gesamtleistungsbewertung). Entgeltpunkte werden grundsätzlich nur für rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt, die vor Beginn der jeweiligen Rente, bei Erwerbsminderungsrenten vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen.

Zeiten danach können erst bei der "nächsten" Rente, z. B. Altersrente im Anschluss an Erwerbsminderungsrente, angerechnet werden. Das gilt nicht für die Zurechnungszeit, der auch nach Rentenbeginn für diese Rente Entgeltpunkte zuzuordnen sind.

Darüber hinaus gilt:

  • Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung (bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrenten), auf die nach einer Wartezeit von 20 Jahren Anspruch besteht, werden auch für Zeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit Entgeltpunkte berücksichtigt.
  • Nach Eintritt der Erwerbsminderung können für Zeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlte freiwillige Beiträge bereits bei der in Anspruch genommenen Rente angerechnet werden, sofern sie während eines Beitrags- oder Rentenverfahrens entrichtet sind und die Erwerbsminderung nicht schon bei Beginn des Verfahrens vorlag.
  • Beiträge, die nach Rentenbeginn für Arbeitsentgelte aufgrund flexibler Arbeitszeitregelungen (Wertguthaben) nachträglich gezahlt wurden, stehen rechtzeitig – vor Rentenbeginn – gezahlten Pflichtbeiträgen gleich.

2.3.2 Zugangsfaktor

Sämtliche individuellen Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten werden mit dem Zugangsfaktor multipliziert und ergeben die persönlichen Entgeltpunkte (Ost/West), wie sie bei der Rente zu berücksichtigen sind.

Bei einem Zugangsfaktor 1,0 und 1,0582 Entgeltpunkten (Beispiel 2)[1] ergibt sich nach aktuellen Werten ein monatlicher Altersrentenbetrag von 39,79 EUR (37,60 EUR x 1,0582).

[1]

S. Abschn. 2.3.

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