Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw sind weiterhin steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber muss die Zuschüsse versteuern, entweder
- individuell nach den ELStAM des Arbeitnehmers oder
- pauschal mit 15 %[1] oder
- pauschal mit 25 %.[2]
Wählt er die individuelle Besteuerung, sind Zuschusshöhe, Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Begrenzung auf den als Werbungskosten absetzbaren Betrag unbeachtlich.
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