vorübergehende Natur des Arbeitsausfalles (96.19)

 

(1) Ein vorübergehender Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalles (z. B. Art der Produktion, Rohstofflage, Rentabilität und Liquidität des Betriebes) ergibt, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. Die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalles orientiert sich an der jeweils gültigen Bezugsdauer nach § 109 Abs. 1 Nr. 2, vgl. BSG vom 17.05.1983 – 7 RAr 13/82.

wirtschaftlicher Strukturwandel (96.20)

 

(2) Ein vorübergehender Arbeitsausfall kann auch dann vorliegen, wenn er durch einen wirtschaftlichen Strukturwandel ausgelöst wird. Kern eines Strukturwandels ist eine dauerhafte Veränderung der Markterfordernisse. Dennoch wird bei strukturell bedingter Kurzarbeit i.S. des § 96 Abs. 2 die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls anzuerkennen sein, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb der geltenden Höchstbezugsdauer mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann. Zum Begriff der betrieblichen Strukturveränderung i.S. des § 96 Abs. 2 siehe 2.2.

Wiederaufnahme der Vollarbeit (96.21)

 

(3) Die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls muss, ebenso wie die Unvermeidbarkeit (§ 96 Abs. 1 Nr. 3), während der gesamten Dauer des Kug-Bezuges gegeben sein. Ist von vornherein erkennbar, dass die Wiederaufnahme der Vollarbeit innerhalb der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Zeiträume nicht möglich ist, so kann Kug nicht gewährt werden. Wird während des Bezuges von Kug festgestellt, dass keine Aussicht auf Beendigung der Kurzarbeit mehr besteht, so ist die Entscheidung über die Gewährung von Kug (§ 99) von diesem Zeitpunkt an aufzuheben (§ 48 SGB X).

Stilllegung, Personalabbau (96.22)

 

(4) Trifft der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung,

  • einen Betrieb oder bestimmte Betriebsteile stillzulegen oder
  • eine Betriebsänderung in Form eines erheblichen Personalabbaus (§ 17 KSchG) durchzuführen, entfällt

die Grundlage für die Gewährung des Kug, sobald konkrete Umsetzungsschritte, wie z.B. Ausspruch von Kündigungen; Abschluss von Interessenausgleichsvereinbarungen mit endgültigen Namenslisten, erfolgen.

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