Begriff

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card – EHIC) können gesetzlich Krankenversicherte aus Deutschland in einem der übrigen 27 EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich direkt einen Leistungserbringer (z. B. Arzt, Zahnarzt) aufsuchen, um medizinische Leistungen zu beanspruchen. Die Karte kann außerdem in den Abkommensstaaten Mazedonien, Montenegro und Serbien eingesetzt werden. Das gilt auch für Versicherte aus diesen Staaten in Deutschland. Ein vorheriger Kontakt mit einer Krankenkasse ist nicht erforderlich. Abgedeckt sind dabei u. a. auch Leistungen in Verbindung mit chronischen oder bestehenden Krankheiten oder im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt.

Die von den deutschen Krankenkassen kostenfrei ausgegebene elektronische Gesundheitskarte enthält auf ihrer Rückseite die EHIC als Sichtausweis.

Versicherte aus den EU-/EWR-Staaten sowie der Schweiz und dem Vereinigten Königreich wählen in Deutschland die Krankenkasse, die die Leistungen aushilfsweise zur Verfügung stellen soll, unmittelbar beim Leistungserbringer (Arzt). In Deutschland erfolgt die Wahl durch Unterschrift auf einem mehrsprachigen Vordruck ("Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" der Kassenärztlichen Bundesvereinigung).

Die Leistungen werden nach den Regeln des Staates erbracht, in dem die Leistung in Anspruch genommen wird (z. B. Kostenerstattung in Belgien oder Frankreich). Der Anspruch umfasst die Leistungen, die unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer medizinisch notwendig sind.

Die EHIC ist kein Ersatz für eine Reiseversicherung. Inbegriffen sind weder Leistungen der privaten Gesundheitsversorgung noch andere Kosten, die entstehen können (z. B. Rückflug in das Heimatland, Wiedererwerb verlorenen oder gestohlenen Eigentums). Die Karte garantiert keine kostenlose Behandlung. Die Gesundheitssysteme der einzelnen Länder sind unterschiedlich. Leistungen können z. B. kostenpflichtig sein. Wenn der gewöhnliche Aufenthalt in ein anderes Land verlegt wird, sollte der Vordruck S1 und nicht die EHIC verwendet werden, um am neuen Aufenthaltsort ärztliche Dienste in Anspruch zu nehmen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die EHIC ist mit den Beschlüssen 189 bis 191 der Verwaltungskommission der Europäischen Union vom 18.6.2003 eingeführt worden. Nähere Erläuterungen enthalten die Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung der Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte in der Kassenpraxis vom 26.5.2004. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben in der Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1.7.2004 (Stand: 1.10.2018) geregelt, wie der Anspruch auf Leistungen in Deutschland nachzuweisen ist.

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