Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung von Diplomen. Höherer Dienst der öffentlichen Krankenhausverwaltung. Richtlinie 89/48/EWG. Begriff .Diplom. Aufnahmeauswahlverfahren. Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG)

 

Beteiligte

Burbaud

Isabel Burbaud

Ministère de l'Emploi et de la Solidarité

 

Tenor

1. Die Feststellung des Bestehens des Examens, das die Ausbildung an der École nationale de la santé publique abschließt, die zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der öffentlichen Krankenhausverwaltung in Frankreich führt, ist als Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, anzusehen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, für die Zwecke der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zu prüfen, ob ein Befähigungsnachweis, den ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der einen im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf ausüben möchte, in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, als Diplom im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, und gegebenenfalls zu untersuchen, inwieweit die durch diese Diplome bescheinigten Ausbildungen hinsichtlich ihrer Dauer und der von ihnen abgedeckten Fächer vergleichbar sind. Ergeben diese Untersuchungen, dass es sich in beiden Fällen um ein Diplom im Sinne der Richtlinie handelt und dass diese Diplome gleichwertige Ausbildungen bescheinigen, so verstößt es gegen diese Richtlinie, wenn der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang dieses Angehörigen eines Mitgliedstaats zum Beruf eines Beamten des höheren Dienstes in der öffentlichen Krankenhausverwaltung davon abhängig macht, dass er die Ausbildung an der École nationale de la santé publique erhalten und das Examen am Ende dieser Ausbildung bestanden hat.

2. Es verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats ein in einem Mitgliedstaat erworbenes Diplom besitzt, das dem gleichwertig ist, das in einem anderen Mitgliedstaat für den Zugang zu einem Beschäftigungsverhältnis in der öffentlichen Krankenhausverwaltung erforderlich ist, und der zuletzt genannte Mitgliedstaat die Aufnahme dieses Staatsangehörigen in das erwähnte Beschäftigungsverhältnis von der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren wie dem Auswahlverfahren für die Aufnahme in die École nationale de la santé publique abhängig macht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-285/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Cour administrative d'appel Douai (Frankreich) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Isabel Burbaud

gegen

Ministère de l'Emploi et de la Solidarité

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16),

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin, später H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • der französischen Regierung, vertreten durch C. Bergeot-Nunes und G. de Bergues als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von M. Massella Ducci Tieri, avvocato dello Stato,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Burbaud, der französischen Regierung, vertreten durch C. Bergeot-Nunes und G. de Bergues, sowie der Kommission, vertreten durch M. Patakia und D. Martin als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 26. Juni 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. September 2002,

aufgrund des Beschlusses vom 19. November 2002 über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Burbaud, der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Abraham als Bevollmächtigte, der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse, sowie der Kommission, vertreten durch M. Patakia und D. Martin, in der Sitzung vom 7. Januar 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Februar 2003

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Die Cour administrative d'appel Douai hat mit Entscheidung vom 12. Juli 2001, beim Gerichtshof eingegan...

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