Liegt dagegen zwischen dem Ende der Rentenversicherungspflicht und dem Beginn der Entgeltersatzleistung
- ein Zeitraum der Rentenversicherungsfreiheit bzw.
- Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor oder
- wurden freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nach § 7 SGB VI entrichtet,
tritt Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes nicht ein. In diesen Fällen mangelt es an der erforderlichen Vorpflichtversicherung. Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf eigenen Antrag rentenversicherungspflichtig zu werden.
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