Weitere Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht ist, dass der Bezieher der Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig gewesen ist (sog. "Vorpflichtversicherung").

In den dem Bezug der Entgeltersatzleistung vorangegangenen letzten 12 Monaten (nicht Kalenderjahr) muss mindestens ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt worden sein und dieser Pflichtbeitrag muss den sozialversicherungsrechtlichen Status des Leistungsbeziehers bis zum Beginn der Entgeltersatzleistung bestimmt haben.

Der Gesetzgeber verlangt also nicht, dass unmittelbar vor dem Bezug der Entgeltersatzleistung Rentenversicherungspflicht bestanden hat. Das Merkmal "zuletzt versicherungspflichtig" kann demnach auch erfüllt sein, wenn die Rentenversicherungspflicht schon vor dem Leistungsbeginn – aber innerhalb der letzten 12 Monate – geendet hat.

Aufeinanderfolgende Entgeltersatzleistungen

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten die Auffassung, dass die Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI immer nur an den jeweiligen Leistungsbezug anknüpft, sodass mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende unterschiedliche Entgeltersatzleistungen für die Feststellung der Vorpflichtversicherung keine Einheit bilden. Vielmehr muss für jede Entgeltersatzleistung gesondert festgestellt werden, ob die geforderte Vorpflichtversicherung erfüllt ist.

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