Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden. Die Anzahl der Beisitzer bestimmt das Gesetz hingegen nicht. Bei der Beurteilung der erforderlichen Anzahl sind Größe und Art des Betriebs sowie die Schwierigkeit der von der Einigungsstelle zu behandelnden Angelegenheit maßgeblich.[1] Im Regelfall sind zwei Beisitzer pro Seite erforderlich, aber auch ausreichend.[2]

Bei komplexen Fällen, großer Anzahl betroffener Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen oder schwierigen Rechtsfragen kann sich die Anzahl der Beisitzer erhöhen.[3] Sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat können ihre Beisitzer frei wählen. Ein Ablehnungsrecht der anderen Partei besteht nicht. Zudem ist es nicht erforderlich, dass die Beisitzer Betriebsangehörige sind. Die Betriebsparteien können etwa auch Vertreter einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder Rechtsanwälte als Beisitzer benennen. Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich auch in anderen Betrieben ihres Arbeitgebers den Beisitz in Einigungsstellen übernehmen, ohne dadurch arbeitsvertragliche Pflichten zu verletzen.[4]

Erzielen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung über die Anzahl der Beisitzer, entscheidet das Arbeitsgericht gem. § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auf Antrag der Parteien. Im erzwingbaren Einigungsstellenverfahren ist der Antrag einer Partei ausreichend.[5]

 
Achtung

Der Betriebsrat muss für die Bestellung der Beisitzer einen Beschluss im Sinne von § 33 BetrVG fassen.

Die Beisitzer können jederzeit abberufen werden und durch andere Beisitzer ersetzt werden. Der Zustimmung der Gegenseite bedarf es hierzu nicht.[6]

Die Einigungsstelle besteht neben den Beisitzern gem. § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aus einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Neben der Neutralität sollte der Vorsitzende über ein hohes Maß an Rechts- und Sachkunde über den jeweiligen Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens verfügen. Häufig werden daher Arbeitsrichter zu Einigungsstellenvorsitzenden ernannt.[7] Können sich die Betriebsparteien nicht auf einen Vorsitzenden einigen, erfolgt dessen Bestellung durch das Arbeitsgericht, wenn die Parteien bzw. eine Partei dies beantragt.[8]

[1] Koch, Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 2016, § 232, Rz. 13.
[3] Spengler/Hahn/Pfeiffer, Betriebliche Einigungsstelle, 2010, § 4, Rz. 84.
[5] S. hierzu im Einzelnen: Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 2016, § 76, Rzn. 55 ff.
[6] Koch, Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 2016, § 232, Rz. 10.
[7] Koch, Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 2016, § 232, Rz. 11.

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