Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstellenbesetzung offensichtliche Unzuständigkeit Vorliegen einer abschließenden Regelung Zahl der Beisitzer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle nach § 98 Abs. 1 ArbGG liegt vor, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt.

 

Normenkette

ArbGG § 98

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 21.08.2006; Aktenzeichen 4 BV 84/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.08.2006 – 4 BV 84/06 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Warenhäuser, u.a. eine Filiale in G1xxxxxxx, in der ein Betriebsrat gebildet ist. Ende des Jahres 2005/Anfang 2006 haben die Parteien um die Zustimmung des Betriebsrates für die Anordnung von Mehrarbeit für Sonderöffnungstage im Jahre 2006 gestritten. Nachdem die Verhandlungen über den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung gescheitert waren, beantragte die Arbeitgeberin die Einsetzung einer Einigungsstelle und leitete ein entsprechendes Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Bielefeld – 1 BV 1/06 – ein. Im Antrag vom 18.01.2006 war folgender Regelungsgegenstand genannt:

„Mehrarbeit der Arbeitnehmer und erwachsenen Auszubildenden an den Sonntagen: 19.03.2006, 07.05.2006, 01.10.2006 sowie für zwei weitere zu erwartende Sonntage im Jahre 2006 nach behördlicher Genehmigung sowie Mehrarbeit für 6 variable Veranstaltungstermine im Rahmen einer VIP Shopping-Veranstaltung in der Zeit ab Ladenschluss bis 22.00 Uhr.”

Am 19.01.2006 schlossen die Beteiligten im Verfahren 1 BV 1/06 Arbeitsgericht Bielefeld folgenden Vergleich:

  1. „Herr Dr. E2xxxxxx, Präsident des Landesarbeitsgerichts Brandenburg, wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bei der Antragstellerin bestellt mit folgendem Regelungsgegenstand:

    „Mehrarbeit der Arbeitnehmer und erwachsenen Auszubildenden an den Sonntagen 19.03.06, 07.05.06, 01.10.06 sowie für zwei weitere zu erwartende Sonntage im Jahre 2006 nach behördlicher Genehmigung sowie Mehrarbeit für 6 variable Veranstaltungstermine im Rahmen einer VIP Shopping Veranstaltung in der Zeit ab Ladenschluss bis 22.00 Uhr.”

  2. Die Zahl von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 3 festgesetzt, wobei sich die Beteiligten darüber einig sind, dass auf Arbeitnehmerseite nur für 2 Beisitzer ein Vergütungsanspruch besteht und ein weiterer Verfahrensbevollmächtigter nicht bestellt wird.
  3. Damit ist das vorliegende Verfahren insgesamt erledigt.”

Die Einigungsstelle tagte daraufhin am 16.02.2006 und 14.03.2006. Ausweislich des Protokolls der Sitzung der Einigungsstelle (Bl. 21 f.d.A.) hat die Arbeitgeberin beantragt, „Überstundenarbeit für den 19. März, 07. Mai und 01. Oktober 2006 zu regeln” und den Entwurf einer entsprechenden Betriebsvereinbarung, der zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde (Bl. 22 d.A. 1 BV 1/06 ArbG Bielefeld) überreicht.

Nach dem am 14.03.2006 ergangenen Spruch der Einigungsstelle vom 14.03.2006 sollte die Arbeitgeberin berechtigt sein, am 19.03., 07.05. und 01.10.2006 Überstunden anzuordnen. Der letzte Absatz des Protokolls vom 14.03.2006 lautet wie folgt:

„Mit Verkündung des Spruchs ist das Einigungsstellenverfahren erledigt.

Den Betriebspartnern wird jeweils ein Exemplar des Protokolls und des Spruchs übergeben.”

Mit Schreiben vom 04.07.2006 (Bl. 8 d.A.) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Mehrarbeit für Sonntag, den 05.11.2006 und Samstag, den 11.11.2006, nachdem am 27.06.2006 im Amtsblatt für die Stadt G1xxxxxxx eine Nachtragsverordnung vom 21.06.2006 veröffentlicht war, wonach die Verkaufsstellen in der Innenstadt von G1xxxxxxx am 05.11.2006 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 25.07.2006 der beantragten Mehrarbeit nicht zugestimmt hatte und zwischen den Beteiligten auch keine Einigung über die erneute Einsetzung einer Einigungsstelle zustande gekommen war, machte die Arbeitgeberin mit dem am 11.08.2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren die Einrichtung einer Einigungsstelle geltend.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei für die Regelung der Mehrarbeit am 05.11. und 11.11.2006 nicht offensichtlich unzuständig. Entgegen der Auffassung des Betriebsrates habe der Spruch vom 14.03.2006 die Mehrarbeit an Sonderöffnungstagen im Jahre 2006 nicht abschließend geregelt. Im Spruch der Einigungsstelle vom 14.03.2006 seien lediglich die zu den genannten Zeitpunkten bereits genehmigten Sonntagsöf...

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