(1) Beurteilungszeitraum i.S.d. § 7 Abs. 1

Der maßgebende Beurteilungszeitraum für die Feststellung der Beschäftigtenzahl ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 das Kalenderjahr, das demjenigen vorausgeht, in dem die rechtswirksame Wiederbesetzung erfolgt. In Fällen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ist Beurteilungszeitraum dagegen das Kalenderjahr, in dem die rechtswirksame Wiederbesetzung erfolgt.

 

(2) Arbeitnehmer i.S.d. § 7 Abs. 3

Die maßgebende Beschäftigtenzahl ist unter Beachtung der Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 zu ermitteln. Grundsätzlich sind alle Beschäftigten einzubeziehen, unabhängig von ihrer Stellung. Damit sind z. B. im öffentlichen Dienst auch Beamte bei der Berechnung zu berücksichtigen. Schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des SGB IX sowie Auszubildende bleiben bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl außer Betracht. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden werden mit 0,5 und von mehr als 20 bis 30 Stunden mit 0,75 in Ansatz gebracht. Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell werden in der Arbeitsphase voll berücksichtigt, in der Freistellungsphase hingegen nicht.

Höchstzahl der Beschäftigten

Im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 1 dürfen im Beurteilungszeitraum (vgl. DA 7.1 Satz 1) für einen Zeitraum (oder mehrere Zeiträume) von (insgesamt) mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt worden sein.

Bestand im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 2 das Unternehmen nicht während des ganzen maßgebenden Kalenderjahres (vgl. DA 7.1 Satz 1), darf der Arbeitgeber in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate während des Zeitraumes des Bestehens des Unternehmens nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt haben. Wurde das Unternehmen erst in dem Kalenderjahr gegründet, in dem die rechtswirksame Wiederbesetzung erfolgt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3) hat der Arbeitgeber für dieses Kalenderjahr (vgl. DA 7.1 Satz 2) der Agentur für Arbeit für die Feststellung der maßgebenden Unternehmensgröße glaubhaft darzulegen, dass er von der Art seines Unternehmens während der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen wird.

Vordruck

Zur Feststellung der Beschäftigtenzahl bei Kleinunternehmen sowie eigenständigen Organisationseinheiten mit in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmern im maßgeblichen Beurteilungszeitraum steht der Vordruck AtG 200.A zur Verfügung.

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