Zu den abschreibungsfähigen Anschaffungskosten zählen auch die Aufwendungen für eine etwaige Sonderausstattung des Fahrzeugs, insbesondere für ein Navigationssystem oder eine Diebstahlsicherung. Nicht in die AfA-Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist der Kaufpreisanteil, der auf das Autotelefon entfällt. Die Abschreibung für das Fahrzeug berechnet sich nach den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und nicht wie bei der 1-%-Methode auf der Basis des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung.

 
Wichtig

Sonderregelung für Elektro-/Hybridelektroauto

Bei einem Elektro- bzw. Hybridelektroauto erhöhen die Kosten für die Batterie in Form der Abschreibung den Kilometersatz und damit im Ergebnis den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Entsprechend der Systematik bei der 1-%-Regelung erfolgt durch die Kürzung der Anschaffungskosten bei der Fahrtenbuchmethode eine Minderung der Abschreibung.[1] Sie bewirkt einen geringeren Kilometer-Satz und damit einen geringeren geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Elektro-Dienstwagens beim Arbeitnehmer.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt bei Neuwagen abweichend von den amtlichen AfA-Tabellen 8 Jahre.[2] Bei Gebrauchtwagen ist die Abschreibung nach der jeweiligen Restnutzungsdauer zu schätzen. Entscheidend ist der im Einzelfall aufgrund Alter, Beschaffenheit und Einsatz des Fahrzeugs verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungszeitraum. Eine rein rechnerische Kürzung der 8-Jahresfrist um die bisherige Nutzungsdauer ist nicht zulässig.

Bei Leasingfahrzeugen treten an die Stelle der Abschreibung die monatlichen Leasingraten. Dasselbe gilt für eine etwaige Sonderzahlung, die im Normalfall einmalig bei Beginn des Leasingzeitraums zu zahlen ist. Letztere erhöht ausschließlich die Gesamtkosten im Jahr der Zahlung, wenn sie bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Sie ist nicht auf die Laufzeit des Vertrags zu verteilen. Etwas anderes gilt für Leasingsonderzahlungen, wenn sie bei der betrieblichen Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich bilanzrechtlich periodengerecht zu erfassen sind. Hier ist eine zeitanteilige Verteilung der Sonderzahlung auf den Gesamtleasingzeitraum vorzunehmen.[3]

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