Die Berechnung des geldwerten Vorteils bei der Dienstwagenbesteuerung nach der 1-%-Methode ist auch im Fall des Barlohnverzichts zulässig.[1] Beim Lohnverzicht mit Verwendungsabrede kann dies zu keiner Herabsetzung des bisherigen Bruttoarbeitslohns führen.[2] Bei einer Lohnumwandlung unter Änderung des Anstellungsvertrags kann hingegen der Lohnzufluss zukünftig nur noch in der vereinbarten Sachleistung liegen, weil der Anspruch auf Geldleistung insoweit untergegangen ist.
Steuervorteil durch Barlohnumwandlung
Dies kann für denjenigen Arbeitnehmer vorteilhaft sein, der von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen nur mit der Maßgabe erhält, die hierfür anfallenden Kosten selbst zu tragen. Aufgrund der geänderten Rechtslage kann dies z. B. im Wege der Barlohnumwandlung geschehen. Die 1-%-Methode führt in diesen Fällen häufig zu einem Lohnansatz, der unter dem tatsächlichen Wert der Dienstwagenüberlassung und damit unter dem Betrag des lohnsteuerfreien Gehaltsverzichts liegt.
1-%-Methode bei Barlohnumwandlung zugunsten eines Dienstwagens
Eine Firma stellt einem außertariflichen Arbeitnehmer unter Abänderung des Einstellungsvertrags einen Dienstwagen (Bruttolistenpreis 25.000 EUR) zur Verfügung. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils erfolgt nach der 1-%-Methode (Entfernung Wohnung – erste Tätigkeitsstätte 10 km). Zur Abgeltung der Privatnutzung wird eine monatliche Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers i. H. v. 500 EUR vereinbart, die in Form einer Kürzung der monatlichen Bruttobezüge von bisher 4.000 EUR besteht und in etwa den betriebswirtschaftlich errechneten Fahrzeugkosten pro Monat für den Dienstwagen entspricht.
Ergebnis: Die sich durch die Dienstwagenüberlassung im Fall der Barlohnumwandlung ergebende steuerliche Entlastung macht die folgende Vergleichsberechnung für die monatliche Gehaltsabrechnung deutlich:
Ohne Dienstwagen | Mit Dienstwagen | |
---|---|---|
Bruttolohn 2024 | 4.000,00 EUR | 3.500,00 EUR |
Dienstwagen: (1 % zuzüglich 0,03 % für Fahrten zum Betrieb) | 325,00 EUR | |
Steuerpflichtige Bezüge | 4.000,00 EUR | 3.825,00 EUR |
LSt (Steuerklasse III/0) | 247,66 EUR | 212,83 EUR |
KiSt (8 %) | 19,81 EUR | 17,02 EUR |
Fiktive Sozialabgaben (KV, PV, RV, AV) | 808,00 EUR | 772,67 EUR |
Abzüge gesamt | 1.075,47 EUR | 1.002,52 EUR |
Monatliche Ersparnis | 72,95 EUR |
Steuerersparnis durch Entgeltumwandlung auch in anderen Bereichen
Dem Modell der Barlohnumwandlung kann wegen der dadurch erzielbaren Steuerersparnisse auch in anderen Bereichen der Lohnsteuer eine wichtige praktische Bedeutung zukommen. Beispielhaft anzuführen sind der Barlohnverzicht zugunsten der Gewährung arbeitstäglicher Mahlzeiten oder bei den Telekommunikationsleistungen. Auch hier führen die lohnsteuerlichen Bewertungsvorschriften regelmäßig zu einem Lohnansatz, der unter dem tatsächlichen Wert der überlassenen Sachleistung liegt.
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