(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.
(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
1. |
als Bildungsvoraussetzung
|
2. |
als sonstige Voraussetzung
|
(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
2. |
als sonstige Voraussetzung
|
(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
1. |
als Bildungsvoraussetzung
|
2. |
als sonstige Voraussetzung
|
(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern
1. |
als Bildungsvoraussetzung
|
2. |
als sonstige Voraussetzung
|
(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen