Beteiligte

1) 2) 3) 4) Kläger und Revisionsbeklagte

Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob den Klägern Hinterbliebenenrenten nach ihrem tödlich verunglückten Ehemann und Vater F… R… M… (M.) zustehen.

M. war der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2 bis 4). Er war Mitinhaber des Unternehmens R… und M… B… G… I, in W… E… bei L…. Das Unternehmen hatte im Jahre 1977 von dem Architekten A… (A.) in L… den Auftrag erhalten, das Dach eines für den Bauherrn R… in B… im Bau befindlichen Hauses mit Dachpfannen zu decken sowie die Regenrinnen und Regenfallrohre anzubringen. Am 16. September 1977 richteten die Zimmerer den Dachstuhl. Anschließend sollte auf dem Neubau das Richtfest mit Richtschmaus gefeiert werden. Hierzu lud A. mit Einverständnis des Bauherrn die bis zum Richtfest am Bau tätig gewesenen Maurer und Zimmerer ein, ferner mündlich oder fernmündlich Angehörige (Handwerker und Büropersonal) der Folgegewerke, wie etwa Dachdeckerei, Tischler, Estrichleger, Glaser. Die Malerarbeiten mit Verlegen des Fußbodens und den Einbau der Heizungs- und Sanitäranlagen wollte der Bauherr selbst vergeben. A. und M. vereinbarten

für den 16. September 1977 um etwa 16.00 Uhr eine Baubesprechung auf dem Neubau, bei der mit den Zimmerern und den Dachdeckern Einzelheiten der am Dach von beiden Handwerksgruppen auszuführenden Arbeiten besprochen werden sollten. Nach Absprache mit den bei R… und M. beschäftigten Dachdeckermeister T… sollte M. zu dieser Besprechung die im Unternehmen tätigen Dachdecker A… (A.) und W… (W.) hinzuziehen, die in der folgenden Woche mit dem Decken des Daches und den Klempnerarbeiten am Dach beginnen sollten. A., der am 15. und 16. September 1977 Urlaub hatte, weil seine Ehefrau am 15. September 1977 nach längerem Aufenthalt aus dem Krankenhaus entlassen worden war, wurde von W. am Vormittag des 16. September 1977 im Auftrag des M. in seiner Wohnung entsprechend benachrichtigte. Er weigerte sich zunächst, nach F… mitzufahren. Als W. ihn jedoch gegen 16.00 Uhr im Auftrage des M. in seiner Wohnung abholen sollte, fuhr er schließlich auf Zureden seiner Ehefrau doch mit. M., A. und W. fuhren im Personenkraftwagen des M. nach E….

A., W. und der Architekt A. sowie die Zimmerer besprachen zunächst Einzelheiten der Bauausführung am Dach. M. war hierbei nicht zugegen. Die Besprechung dauerte etwa 45 Minuten. Danach wurde auf dem Neubau ein warmes Essen gereicht. Dazu und danach wurden auch alkoholische Getränke ausgeschenkt. Außer den von dem Architekten A. eingeladenen etwa 20 Personen - 6 bis 8 Zimmerer, 10 Maurer, ein Elektromeister und ein Elektriker - hatten sich 30 bis 40 weitere Gäste eingefunden, die vom Bauherrn eingeladen worden waren. Das Richtfest war etwa um 21.15 Uhr beendet. M., A. und W. fuhren mit dem Wagen des M. von der Baustelle ab. Etwa um 21.30 Uhr geriet das Fahrzeug kurz nach dem Durchfahren der Ortschaft V… ausgangs einer Linkskurve nach rechts auf den Seitenstreifen, Überquerte nach etwa 60 m die Fahrbahn und stieß mit der linken vorderen Seite gegen einen Straßenbaum und nach weiteren 10 m gegen einen weiteren Baum. M., A. und W. wurden aus dem Fahrzeug geschleudert, W. und A. starben an der Unfallstelle, M. starb nach einer erfolglosen Operation am nächsten Tag um 1.15 Uhr im Krankenhaus L….

Die Beklagte lehnte es ab, die Klägerin zu 1) aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen (Bescheid vom 4. Januar 1978), ebenso lehnte sie es ab, den Klägern zu 2) bis 4) Waisenrenten zu gewähren (Bescheid vom 16. Juni 1978). Die Kläger haben jeweils gegen die sie betreffenden Bescheide Klage erhoben, die das Sozialgericht Lüneburg (SG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach verurteilte den Klägern die gesetzlichen Leistungen an Hinterbliebene nebst gesetzlichen Zinsen zu gewähren (Urteil vom 14. September 1979).

Das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 22. Juli 1980).

Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie rügt sinngemäß eine Verletzung des § 550 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und ausdrücklich der §§ 103 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Beklagte beantragt,das Urteil des MG Niedersachsen vom 22. Juli 1980 und das Urteil des SG Lüneburg vom 14. September 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des LSG ist aufzuheben, weil das LSG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zu Unrecht abgewiesen hat.

Das Urteil des SG ist rechtskräftig, soweit es nicht die streitigen Hinterbliebenenrenten betrifft. Insoweit hatte die Beklagte auch keine Berufung eingelegt. Im übrigen ist es aufzuheben, und sind die Klagen abzuweisen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Witwen- und Waisenrenten. Diese Ansprüche hat die Beklagte zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt.

Der Ehemann und Vater der Kläger (M.) war nach § 543 RVO i.V.m. § 40 der Satzung der Beklagten bei dieser gegen. Arbeitsunfälle versichert. Als er am 16. September 1977 einen Verkehrsunfall erlitt, an dessen Folgen er am nächsten Tag starb, befand er sich aber nicht auf dem Heimweg von einer versicherten Tätigkeit (§ 550 Abs. 1 Satz 1 RVO).

Als M. am Nachmittag des Unfalltages mit den beiden in seinem Unternehmen beschäftigten Dachdeckern A. und W. mit seinem Personenkraftwagen von seiner Wohnung zu der Baustelle in B. fuhr, war er zwar auf dem Weg zu einer seinem Unternehmen zuzurechnenden Tätigkeit, nämlich einer vereinbarten Baubesprechung mit den an dem Neubau tätigen Zimmerern, bei der mit diesen Einzelheiten der Herrichtung des Dachstuhles bei den für die folgende Woche geplanten Dachdeckerarbeiten besprochen werden sollten. Wenn M. auch nicht selbst an der Besprechung teilnahm, weil er als Kaufmann insoweit nicht Fachmann war, ist die Fahrt zur Baustelle doch seinem Unternehmen zuzurechnen, weil die Besprechung notwendig war, um den seinem Unternehmen erteilten Auftrag ordnungsgemäß erfüllen zu können. Spätestens nach Abschluß der Baubesprechung gegen 17.00 Uhr war entgegen der Auffassung der Vorinstanzen seine unternehmerische Tätigkeit jedoch beendet. Sein weiteres Verweilen auf der Baustelle, vor allem die, Teilnahme an dem Richtfest hatte unternehmensfremde, nämlich der persönlichen Sphäre zuzurechnende Gründe. Er war in dieser Zeit unversichert. Als er daher nach 21.15 Uhr mit A. und W. den Heimweg antrat, hatte er sich nach mehr als 4 Stunden endgültig von seiner unternehmerischen Tätigkeit gelöst und war nicht wieder versichert (BSG SozR 2200 § 550 Nrn. 12 und 42).

Daran ändert auch die Teilnahme an dem Richtfest nichts. Das LSG hat zutreffend entschieden daß M. nicht allein schon deshalb versichert war, weil er an einem Richtfest teilgenommen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 21, 226 ff.; 41, 58. 59) ist ein Richtfest nach altem Handwerksbrauch eine symbolisch einen betrieblichen Arbeitsvorgang unmittelbar abschließende Veranstaltung. Es wird in der Regel vom Bauunternehmer veranstaltet und vereint alle die bei der Herstellung des Bauwerks mitgearbeitet haben. Dabei kommt die Freude der am Bau Beschäftigten über das gelungene Werk und die Anerkennung des Bauherrn, der die Kosten der Veranstaltung trägt, über die bisher geleistete Arbeit zum Ausdruck. Darin liegt im wesentlichen der Grund, den am Richtfest teilnehmenden Bauarbeitern und Zimmerleuten, die den Rohbau erstellt haben, grundsätzlich den Unfallversicherungsschutz zukommen zu lassen. Aus dieser Eigenart und Zweckbestimmung eines Richtfestes folgt auch nach Ansicht des erkennenden Senates, daß nur diejenigen Festteilnehmer versichert sind, die bei der Herstellung des Bauwerkes bis zum Zeitpunkt des Richtfestes wesentlich mitgewirkt haben. Nach den nicht angegriffenen und nach eingehender Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des LSG hat sich das Wesen von Richtfesten seitdem nicht in der Weise geändert, daß nunmehr auch andere bisher am Bau nicht tätig gewesene Handwerker grundsätzlich mit eingeladen werden. Ein solcher Wandel könnte im Übrigen nicht dazu führen, daß weitere Personenkreise bei Richtfesten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert wären. Richtfeste würden dadurch einen anderen Charakter erhalten und nicht mehr dem oben genannten herkömmlichen Handwerksbrauch entsprechen. Hierin liegt jedoch die wesentliche Rechtfertigung des Unfallversicherungsschutzes. Eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes jedenfalls auf die übrigen Teilnehmer wäre deshalb nicht mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung zu vereinbaren. Eine sachgerechte Abgrenzung wäre nicht mehr möglich.

Zu Unrecht hat das LSG jedoch angenommen, M. sei versichert gewesen, weil seine Teilnahme an dem Richtfest eine versicherte unternehmerische Tätigkeit gewesen sei, nämlich der Pflege der Geschäftsbeziehungen zu dem Zeugen A…, dem Kontakt zu dem Bauherrn und der Werbung für sein Unternehmen gedient habe. Hiermit hat das LSG keine das Revisionsgericht nach § 163 SGG bindende Feststellung getroffen, sondern die festgestellten tatsächlichen Umstände rechtlich gewürdigt.

Diesem Ergebnis vermag der Senat nicht zu folgen. Ebenso wie in der gesetzlichen Unfallversicherung von abhängig Beschäftigten ist weh bei versicherten Unternehmern zwischen betrieblichen, d.h. dem Unternehmen zuzurechnenden und, der privaten Sphäre angehörenden Tätigkeiten zu unterscheiden, obwohl hier die Abgrenzung oft schwieriger sein wird, weil es dem Unternehmer freisteht, in welchen - Art und Weise er sein Unternehmen betreibt. Das kann aber nicht dazu führen, daß ein Unternehmer bei jeder Tätigkeit, die auch nur entfernt. im Zusammenhang mit seinem Unternehmen steht, versichert ist. Andererseits können aber Unternehmer bei Tätigkeiten versichert sein, die. nicht dem unmittelbaren Betriebszweck dienen. Um zwischen. versicherten und unversicherten Tätigkeiten eines Unternehmens zu unterscheiden, hat das BSG schon in seinem Urteil vom 14. Oktober 1955 (BSGE 1, 258, 261) gefordert, daß etwa eine Gefälligkeit gegenüber einem Kunden eng mit dem Unternehmen zusammenhängen muß. Es reicht in der Regel nicht aus, um einen Unternehmer als versichert zu behandeln, wenn eine Tätigkeit lediglich als Werbung, Kundendienst oder zur Pflege des Ansehens des Unternehmens vorgenommen wird, wie auch reine Freundschafts- und Gefälligkeitshandlungen nicht zur Versicherung des Unternehmers führen, selbst wenn sie in einer dem Betrieb dienenden Tätigkeit bestehen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 47). Der 2. Senat des BSG hat in seinem Beschluß vom 18. November 1976 - 2 BU 133/76 - an der Entscheidung vom 14. Oktober 1955 festgehalten und weiterhin einen engen betrieblichen Zusammenhang für notwendig gehalten; bei Gefälligkeitsleistungen müsse eine. unmittelbare Verbindung zu "bestimmten" (kurz vorher getätigten oder bald bevorstehenden) nicht ganz unerheblichen Geschäftsabschlüssen bestehen. Nach diesen Grundsätzen sind weh andere Tätigkeiten als Gefälligkeitsleistungen eines Unternehmers zu beurteilen. So ist ein Unternehmer versichert, wenn er unmittelbare Werbung für sein Unternehmen betreibt, Kunden besucht, um die Geschäftsverbindung aufrechtzuerhalten oder um neue Verbindungen anzuknüpfen. Ach bei Kundendiensten, die im engen sachlichen Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck stehen, ist der Unternehmer versichert.

Handelt es sich jedoch um Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Unternehmers zuzurechnen sind, ist der Unternehmer regelmäßig nicht versichert, es sei denn, geschäftliche Dinge stehen erkennbar im Vordergrund, wie etwa bei sogenannten Arbeitsessen. Bei einer privaten Veranstaltung dagegen ist der Unternehmer nicht versichert, auch wenn der Veranstalter ein Geschäftspartner oder möglicher Kunde ist. Hierbei sind die bestehenden oder möglichen geschäftlichen Beziehungen nur der äußere Anlaß für eine private, mit dem Unternehmen nicht eng zusammenhängende Tätigkeit. Das gilt auch, wenn bei einer solchen Gelegenheit die eine oder andere geschäftliche Frage besprochen wird, ohne daß das ausdrücklich oder stillschweigend vorher vereinbart war. Die Veranstaltung verliert dadurch nicht ihr privates Gepräge. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Unternehmer an einer privaten Veranstaltung in der festen Absicht teilnimmt, die Gelegenheit zu benutzen, um bestimmte, sein Unternehmen betreffende geschäftliche Angelegenheiten zu besprechen. Für ihn steht dann der Unternehmenszweck im Vordergrund. Schließlich ist ein Unternehmer bei einer privaten Veranstaltung auch dann versichert, wenn er nach den Umständen vernünftigerweise damit rechnen muß, er werde seinem Unternehmen schaden, wenn er nicht teilnehme. Auch hier prägt der Unternehmenszweck das Handeln des Unternehmers. Lediglich die Hoffnung, bei einer privaten Veranstaltung werde sich die Möglichkeit ergebene Geschäftsbeziehungen zu Pflegen oder anzuknüpfen, stellt ebensowenig einen engen Zusammenhang mit dem Unternehmen her, wie der Umstand, daß "an sich sehen läßt", um nicht vergessen oder bekannt zu werde. Ein, privates Beisammensein unter Geschäftsfreunden, oder auch mit anderen, das wesentlich der Unterhaltung, Zerstreuung oder Erbauung, dienen soll, ist grundsätzlich der privaten und nicht der geschäftlichen Sphäre der Teilnehmer zuzuordnen.

M. war von dem Architekten A… wie auch die anderen Teilnehmer und Gäste zu dem Richtfest eingeladen worden, sei es schon vorher oder erst bei der Baubesprechung. Entgegen der Annahme des LSG ist nicht erkennbar, (daß er die Einladung nicht hätte ablehnen können, ohne seine geschäftlichen Beziehungen zu A… konkret zu gefährden. Er hätte nämlich einen triftigen, für jedermann einsehbaren Grund, mindestens nach Abschluß der Baubesprechung die Baustelle zu verlassen. Sein Dachdecker A… (A.) hatte am 15. und 16. September 1977 Urlaub genommen, weil

seine Ehefrau aus, dem Krankenhaus gekommen war. A. hatte deshalb ursprünglich an der Baubesprechung nicht teilnehmen wollen. Nichts hätte näher gelegen, als daß M. mindestens den A. nach Abschluß der Baubesprechung nach Hause gefahren hätte. Im übrigen ergeben, wie die Revision zu Recht beanstandet, die Feststellungen des LSG keinen Anhalt dafür, daß der Architekt A. durch eine Ablehnung seiner Einladung so verärgert gewesen wäre, daß er M. bei künftigen Vergaben von Dachdeckerarbeiten nicht oder nur noch geringer berücksichtigen würde, als bisher. Es ist nichts dafür dargetan, daß M. aus bestimmten. Gründen daran. gelegen sein mußte, A… besonders gefällig zu sein, um sich dessen Wohlwollen zu erhalten. Auch gegenüber dem Bauherrn bestand für M. kein besonderer Grund, die Einladung zum Richtfest nicht ausschlagen zu können. Der Bauherr kannte M. offenbar nicht - die Aufträge waren von A… vergeben worden -, und der Auftrag für die Dachdeckerarbeiten war längst an. M. erteilt worden.

Schließlich ergeben weder die Feststellungen noch die sonstigen Umstände oder das Vorbringen der Beteiligten, daß M. konkrete und mit seinem Unternehmen zusammenhängende Gründe hätte an dem, Richtfest teilzunehmen. Weder ist erkennbar, daß. sich unter den übrigen Teilnehmern potentielle Bauherren befanden, von deren, Anwesenheit M. wußte und denen er bei dieser Gelegenheit Angebote für Dachdeckerarbeiten hätte machen wollen, noch daß er in irgendeiner anderen Weise in Bezug auf ein abgeschlossenes oder bevorstehendes Geschäft hätte tätig werden vollen oder auch nur können. Zusammenfassend ist festzuhalten: M. hat an einer privaten, nicht seinem Unternehmen zuzurechnenden Veranstaltung, dem Richtfest, teilgenommen und war deshalb unversichert.

Die Revision ist daher erfolgreich. Auf die Verfahrensrügen brauchte nicht eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518564

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