Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachforderung auf die Umlage zur Produktiven Winterbauförderung

 

Beteiligte

…, Kläger und Revisionskläger

Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg, Regensburger Straße 104, Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I

Im Revisionsverfahren wendet der Kläger sich nach wie vor gegen eine Nachforderung auf die Umlage zur Produktiven Winterbauförderung für die Jahre 1984 bis 1986 und für den Monat März 1987 in Höhe von 2.240,41 DM.

Der Kläger betreibt in N.        ein Putzgeschäft. Er ist umlagepflichtig zur Produktiven Winterbauförderung. Die Umlage wurde in der Regel aufgrund seiner eigenen Angaben gefordert. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ermittelte die Beklagte dadurch höhere Bruttoarbeitsentgelte und demgemäß eine Nachforderung, daß sie - anders als der Kläger - ua auch Saisonaushilfskräfte einbezog. Die Umlagenachforderung betrug 2.461,97 DM. Diese machte die Beklagte durch ihren Bescheid vom 24. November 1987 geltend. Der Bescheid war an die "Firma A.     B.   GmbH Putzgeschäft" gerichtet. Diese hatte der Kläger als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer betrieben. Durch Beschluß vom 20. Dezember 1985, eingetragen in das Handelsregister am 14. April 1986, wurde das Vermögen der GmbH nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf den Kläger übertragen, der seitdem die genannte Einzelhandelsfirma A.     B.   Putzgeschäft führt. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos; der Widerspruchsbescheid vom 22. November 1988 wurde ebenfalls an die GmbH gerichtet. Während des sozialgerichtlichen Verfahrens erteilte die Beklagte den Bescheid vom 8. Februar 1989 an "A.     B.   Putzgeschäft" mit dem Inhalt der vorangegangenen Bescheide.

Im sozialgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger insofern Erfolg, als das Sozialgericht (SG) in seinem Urteil vom 7. Dezember 1989 davon ausging, daß die für das Jahr 1983 erhobene Nachforderung in Höhe von 221,55 DM verjährt sei. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist durch das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) vom 1. Juni 1990 zurückgewiesen worden. Das LSG hat die Revision zugelassen. In dem angefochtenen Urteil heißt es: Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden ihren Willen bekundet, den Kläger für die Nachforderung in Anspruch zu nehmen. Der Kläger habe die Bescheide auch so verstehen müssen, daß er der Schuldner der Umlagenachforderung sei. Die Nachforderung sei für die Zeit ab 1984 zu Recht geltend gemacht worden, denn der Kläger müsse auch für seine Aushilfskräfte die Umlage zahlen. Es komme auf die objektive Art der Arbeiten in seiner Firma und nicht auf die subjektive Betriebsgestaltung der Arbeiten an.

Nach Auffassung der Revision war die Einbeziehung der Löhne der Aushilfskräfte in die Umlage nicht zulässig. Auch die Nachforderung für das Jahr 1984 sei verjährt; denn die Geltendmachung der Nachforderung gegenüber der GmbH habe nicht zu einer Verjährungsunterbrechung führen können. Der Bescheid vom 8. Februar 1989 sei kein Änderungsbescheid; denn die früheren Bescheide seien an den falschen Adressaten gerichtet gewesen und daher nichtig, so daß sie einer Berichtigung nicht fähig gewesen seien. Der Kläger habe die gegen die GmbH gerichteten Bescheide nicht so auffassen müssen, daß er für die Umlage in Anspruch genommen werden sollte. Schließlich habe die Beklagte auch einen etwaigen Anspruch auf eine Nachforderung verwirkt.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Mainz vom 1. Juni 1990 und des Urteils des Sozialgerichts Koblenz vom 7. Dezember 1989 den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 1989 in vollem Umfang aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Nach ihrer Überzeugung besteht die Umlagenachforderung zu Recht. Die Verjährung der Umlageforderung sei durch die Bescheide vom 24. November 1987 und durch den Widerspruchsbescheid vom 22. November 1988 unterbrochen worden. Der Kläger habe von der Auflösung der GmbH keine Mitteilung gemacht. Seine Reaktionen hätten gezeigt, daß er diese Bescheide als Betroffener zur Kenntnis genommen habe. Ihrem Inhalt nach seien die Bescheide unzweideutig und nur dahin zu verstehen, daß der Kläger für die Nachforderung in Anspruch genommen werden sollte.

II

Der Senat hat mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die zulässige Revision ist im Sinne der Zurückverweisung begründet; die Feststellungen des LSG lassen eine Entscheidung darüber nicht zu, ob die Bescheide vom 24. November 1987 und 22. November 1988 im Hinblick auf die Umlageforderung in Höhe von 2.240,41 DM rechtmäßig oder rechtswidrig sind.

Mit den Gerichten der Vorinstanzen ist der Senat der Auffassung, daß die Bescheide der Beklagten nicht schon deswegen unwirksam sind, weil sie nach Meinung des Klägers an einen unrichtigen Adressaten gerichtet worden seien. Die Frage, wer Adressat eines Verwaltungsaktes ist, kann nicht allein der beigegebenen Anschrift entnommen werden. Richtig ist zwar, daß bei der Festlegung von Abgaben und Umlagen - ähnlich wie bei den Finanzämtern - die umlagepflichtige Person unzweideutig erkennbar sein muß. Dies ist schon deshalb notwendig, damit im Falle einer Vollstreckung keinerlei Zweifel auftauchen. Allerdings darf nicht außer acht gelassen werden, daß auch der sonstige Inhalt von Veranlagungsbescheiden im Zusammenhang mit der gewählten Anschrift zur zweifelsfreien Individualisierung des Verpflichteten führen kann. Es muß dann wenigstens aus dem Gesamtinhalt eines Bescheides erkennbar sein, gegen welche Personen Abgabe- oder Umlageforderungen festgestellt werden (vgl BVerwGE Bd 7, 17, 25/26, siehe zu § 157 Abgabenordnung [AO] BFHE 98, 531, 534, 535; 114, 156, 158; 128, 14, 16; 145, 110, 115; 147, 211, 213/214;). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der durch die angefochtenen Bescheide Verpflichtete. Dies ergibt sich eindeutig vor allem daraus, daß es um Nachforderungen für Arbeiten in seinem Putzgeschäft ging. Er hat dies stets allein geführt. Ferner ist ersichtlich, daß die Nachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung in seinem Unternehmen erhoben wurden. Unter diesen Umständen war zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft, wer für die geltend gemachten Umlageforderungen in Anspruch genommen wurde. Mit der Änderung der Rechtsform der Firma war eine Änderung der Identität des Adressaten nicht verbunden (vgl BSG SozR 4100 § 186a Nr 17). Die angefochtenen Bescheide muß der Kläger um so mehr gegen sich gelten lassen, als er die ungenaue Bezeichnung des Adressaten nicht beanstandete, sondern vielmehr Widerspruch einlegte und sachliche Einwendungen gegen die Nachforderungen erhob (BVerwG aa0). Mit seiner Auffassung folgt der erkennende Senat auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] (BSG SozR 2200 § 490 Nr 1), wonach in diesem Zusammenhang sowohl die Anforderungen an einen reibungslosen Rechtsverkehr als auch das Gebot der Verwaltungsvereinfachung nicht außer acht bleiben dürfen (vgl hierzu auch BFHE 99, 94, 99). Die Bescheide der Beklagten vom 24. November 1987 und 22. November 1988 waren also an den Kläger als Umlageschuldner gerichtet.

Dies bedeutet, daß der während des sozialgerichtlichen Verfahrens erteilte "Bescheid" vom 8. Februar 1989 lediglich eine Wiederholung der vorangegangenen Bescheide ohne eigene und neue oder weitergehende Regelungen darstellt. Er ist keine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme iS von § 31 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsvorschriften - (SGB X) und infolgedessen rechtlich belanglos, so daß er nicht aufgehoben zu werden brauchte.

Für den erkennenden Senat steht außer Zweifel, daß für Aushilfskräfte, welche lediglich während der Saison der Baubetriebe eingestellt werden, Umlageforderungen zu entrichten sind. Dies folgt allein schon aus der einschränkungslosen Festlegung in § 186a Abs 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), wonach die Umlage von dem in den umlagepflichtigen Betrieben erzielten Bruttoarbeitsentgelt zu erheben ist. Der Gesetzgeber hat damit eine für die Verwaltung handhabbare Regelung geschaffen. Sie muß nicht ihrerseits sämtliche in einem umlagepflichtigen Unternehmen erzielten Bruttoarbeitsentgelte daraufhin überprüfen, ob sie in die Erhebung der Umlage einbezogen werden dürfen oder ob dies nicht der Fall ist. Jede andere Auslegung wäre überdies nicht durchschaubar und würde dadurch dem Grundsatz der Rechtssicherheit widersprechen. Die sog Massenverwaltung verlangt ebenso wie die Rechtsgemeinschaft Normen, deren Anwendung mit möglichst wenig Aufwand verbunden und überschaubar ist. In diesem Sinne ist die Vorschrift des § 186a Abs 1 Satz 2 AFG zu interpretieren. Danach ist bei der Berechnung der Umlage zur Produktiven Winterbauförderung von den in einem Monat erzielten Bruttoarbeitsentgelten auszugehen, ohne daß ein Teil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeiter auszunehmen ist.

Dennoch mußte das vorinstanzliche Urteil, soweit darin über die Nachforderung für die Jahre 1984 bis 1986 und für den Monat März 1987 entschieden ist, aufgehoben werden; denn es enthält keine ausreichenden Feststellungen. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Beklagte eine Ermessensentscheidung hätte treffen müssen.

Den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und dem übereinstimmenden Vorbringen der Beklagten im Revisionsverfahren ist zu entnehmen, daß es in den angefochtenen Bescheiden vom 24. November 1987 und 22. November 1988 um Nachforderungen zur Umlage für die Produktive Winterbauförderung für Zeiten geht, für welche möglicherweise zuvor bereits eine bescheidmäßige abschließende Feststellung der Umlageforderung erfolgt war. Zu denken ist allerdings auch an eine vereinfachte Beitragseinziehung nach § 5 Abs 1 Satz 2 der Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl I S 1201). Offengeblieben ist, ob dies für sämtliche hier in Betracht zu ziehenden Zeitabschnitte zutrifft. Dabei ist unerheblich, ob die Umlagen für die Jahre 1984, 1985 und 1986 sowie für den Monat März 1987 gegebenenfalls im Wege der Schätzung oder auf sonstige Weise festgestellt worden waren. Jedenfalls können die angefochtenen Bescheide zumindest teilweise Umlageforderungen betreffen, welche gegenüber den früheren Feststellungen höher sind bzw welche zunächst unberücksichtigt geblieben waren. Die Belastung des Klägers war durch die zunächst erteilten Bescheide bzw die vereinfachte Beitragseinziehung offensichtlich nicht gemäß den rechtlichen Möglichkeiten und dem gesetzlichen Auftrag der Beklagten ausgeschöpft worden;

die konkretisierte Umlageverpflichtung des Klägers entsprach dadurch nicht der Vorschrift des § 186a Abs 1 Satz 2 AFG.

Die Sach- und Rechtslage in dem vorliegenden Rechtsstreit ist demgemäß durch den Umstand gekennzeichnet, daß für Teile des Zeitraums, für welchen nunmehr die Nachforderung erhoben wird, möglicherweise bereits eine konkrete Umlagepflicht des Klägers durch Bescheide der Beklagten festgesetzt war. Sollte dies zutreffen, sind die angefochtenen Bescheide als neue Bescheide gegenüber denjenigen anzusehen, welche für denselben Zeitraum bereits die Abgabeverpflichtung des Klägers konkretisiert hatten. Im Zeitpunkt der Nachforderung durch die in diesem Verfahren angefochtenen Bescheide hätte dann bereits eine verbindliche Veranlagung des Klägers vorgelegen. Für Fälle dieser Art, in welchen trotz einer verbindlichen hoheitlichen Regelung ein neuer Verwaltungsakt erlassen werden soll, ist in den §§ 44 ff SGB X der Handlungsrahmen bestimmt, in welchem sich die Verwaltung zu bewegen hat, um zu einer neuen anderen Regelung zu gelangen.

Im vorliegenden Falle käme für die betreffenden Zeiträume nur die Zurücknahme und Änderung der früheren abschließenden Veranlagungen des Klägers gemäß § 45 SGB X in Betracht. Hätte nämlich die Beklagte in ihren ursprünglichen Bescheiden die Umlageverpflichtung des Klägers unrichtig, und zwar zu niedrig, festgelegt würde es sich dabei insoweit um den Kläger begünstigende Regelungen handeln. Umlagebescheide, in denen die Verpflichtung zu niedrig konkretisiert wird, beinhalten zwar in erster Linie eine Belastung des umlagepflichtigen Unternehmers, weil überhaupt eine Abgabepflicht festgelegt wird. Sie enthalten darüber hinaus aber insoweit eine Begünstigung, als eine Minderbelastung, gemessen an den gesetzlichen Erfordernissen und Vorgaben, festgelegt wird. Solche Bescheide haben sowohl einen belastenden als auch einen begünstigenden Inhalt (s Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl, § 48 RdNr 48). Soweit später die Begünstigung nach zutreffender Feststellung der Umlageforderung revidiert werden soll, geht es darum, den rechtlichen Vorteil der ursprünglichen Bescheide zu beseitigen. Es handelt sich insoweit um einen begünstigenden Verwaltungsakt iS von § 45 Abs 1 SGB X (zur Neufeststellung von Beitragsbescheiden nach § 44 SGB X vgl BSGE 63, 18, 20).

Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet und unanfechtbar geworden ist, unter den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 bis 4 SGB X zurückgenommen werden. Wie bereits die Verwendung des Wortes "darf" in § 45 Abs 1 SGB X erkennen läßt, handelt es sich bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes um eine Ermessensentscheidung. Dies ist in der Rechtsprechung nicht zweifelhaft (vgl BSG SozR 1300 § 45 Nrn 19, 38 und 39 jeweils mwN). Soweit es sich bei den hier angefochtenen Bescheiden also um die Rücknahme bzw Änderung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte handelt, hätte die Beklagte demgemäß das Ermessen in der vorgeschriebenen Weise ausüben müssen. Hieran fehlt es in den angefochtenen Bescheiden. Die Beklagte könnte also (irrtümlich) davon ausgegangen sein, daß Nachforderungen von Umlageleistungen jederzeit und ohne weiteres möglich sind. Die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte gemäß § 45 Abs 1 SGB X, um welche es bei den angefochtenen Bescheiden vom 24. November 1987 und 22. November 1988 gehen könnte, unterliegt aber bei fehlender Ermessensentscheidung der Aufhebung (BSG SozR 1300 § 45 Nr 39 mwN).

Die Auffassung der Beklagten, wonach eine Nachveranlagung im vorliegenden Falle jederzeit möglich ist und nicht nach den Regeln des § 45 SGB X erfolgt, weil die rechtswidrige Veranlagung des Klägers durch die ursprünglichen Verwaltungsakte auf dessen unvollständigen Angaben beruht habe, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Die Vorschrift des § 45 Abs 2 Nr 2 SGB X zeigt, daß nach der gesetzgeberischen Intention das Gegenteil zutreffend ist. Der Gesetzgeber hat in § 45 SGB X eine grundsätzliche Abwägung getroffen, zwischen dem Rechtsstaatsprinzip auf der einen und dem Vertrauensschutz des Berechtigten oder Verpflichteten auf der anderen Seite. Dieser Widerstreit, welcher im Falle der Änderung einer rechtskräftigen Veranlagung zu einer Umlage immer entsteht, wird bei Verfolgung der Auffassung der Beklagten nicht ausgetragen. Demgegenüber hat der Gesetzgeber in § 45 Abs 2 Nr 2 SGB X eine ausdrückliche Regelung für den Fall getroffen, daß eine rechtswidrige (zu geringe) Heranziehung oder eine im Gesetz nicht vorgesehene Gewährung auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig gemacht hat. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß Verwaltungsakte in solchen Fällen, wie sie hier gegeben sein könnten und der Beklagten vorschweben, in denen eine zu geringe Belastung eines Verpflichteten infolge unzureichender Angaben erfolgt ist, auf dem Wege über § 45 SGB X zu berichtigen sind.

Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Ihm ist nämlich nicht zu entnehmen, in welchem zeitlichen Rahmen die Bescheide vom 24. November 1987 und vom 22. November 1988 Neuregelungen enthalten und deswegen § 45 SGB X Anwendung findet.

Das Berufungsgericht wird über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden.BUNDESSOZIALGERICHT

 

Fundstellen

Haufe-Index 517792

BSGE, 117

NZA 1992, 815

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