Entscheidungsstichwort (Thema)

Fälligkeit der Beiträge und Anspruchszeitpunkt für die Erhebung von Säumniszuschlägen, Verzugszinsen und Mahngebühren

 

Leitsatz (redaktionell)

RVO § 393 Abs 1 ermächtigt die KK, die Beitragsfälligkeit durch Satzung festzulegen. Die Kasse bleibt in den Grenzen ihrer Autonomie, wenn sie bestimmt, daß Beiträge für laufenden Arbeitslohn in dem Monat, nach dem der Arbeitslohn erzielt worden ist, zu zahlen sind. Der Arbeitgeber vermag durch eine verspätete Zahlung des Lohns die Beitragsfälligkeit nicht hinauszuschieben.

 

Orientierungssatz

1. Unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung des Gehalts führt der durch Arbeitsgerichtsurteil festgestellte Gehaltsanspruch zur Fälligkeit der Beiträge. Von diesem Zeitpunkt an kann die Einzugsstelle Säumniszuschläge, Verzugszinsen und Mahngebühren erheben.

2. Die Vorschrift des RVO § 1400 Abs 1 S 2 bzw AVG § 122 Abs 1 S 2, wonach die Rentenversicherungsbeiträge für versicherungspflichtige Arbeitnehmer spätestens am 15. des Monats fällig werden, der dem Monat der "Lohnzahlung" oder "Gehaltszahlung" folgt, trifft keine von RVO § 393 Abs 1 abweichende materiell-rechtliche Regelung; sie ist vielmehr dahin zu interpretieren, daß die Fälligkeit in dem Monat eintritt, der dem Monat folgt, in dem das Arbeitsentgelt erzielt wurde.

3. Auch bei verspäteter Auszahlung des Arbeitsentgelts werden die Sozialversicherungsbeiträge für versicherungspflichtige Arbeitnehmer an dem Zahltag fällig, der dem Lohnabrechnungszeitraum folgt, in dem das Arbeitsentgelt erzielt wurde; bei späterer Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sind die Einzugsstellen berechtigt, Säumniszuschläge und Säumniszinsen sowie Mahngebühren und Vollstreckungsgebühren zu erheben.

4. Herrscht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Rechtsstreit über den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses, tritt die Fälligkeit der Beitragsforderung jedenfalls spätestens dann ein, wenn bei Abschluß des Rechtsstreits das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des laufenden Arbeitsentgeltes gerichtlich festgestellt sind.

 

Normenkette

RFM/RAMErl 1944-09-10; AVG § 122 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; RVO § 393 Abs. 1 Fassung 1924-12-15, § 1400 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 379a Abs. 2 Fassung 1969-06-25; AFG § 179 Fassung: 1969-06-25; RVO § 397a Abs. 1 Fassung 1969-06-25

 

Fundstellen

Haufe-Index 60416

BSGE 41, 6-12 (LT1)

BSGE, 6

RegNr, 5882

DAngVers 1976, 257-258 (SP1)

Das Beitragsrecht Meuer, 508 A 8/1 (LT1)

USK, 75179 (ST2-3)

Dienstbl BA C AFG § 179 (Nr 2004a) (ST4, LT1)

SozR 2200 § 393, Nr 3 (LT1)

SozSich 1976, RsprNr 3082 (LT1)

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