Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Bemessung seiner Beiträge in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

Der Kläger bewirtschaftete seit dem Jahre 1956 ein landwirtschaftliches Unternehmen (Obstbau) in J. und war bis zur Abgabe des Unternehmens zum 31. Mai 1991 Mitglied der Beklagten (Löschungsbescheid vom 10. Juni 1991).

Nach § 34 Abs. 1 ihrer Satzung - Stand 1981 - berechnete die Beklagte Beiträge für Unternehmen der Landwirtschaft, soweit sie ganz oder überwiegend auf Bodenwirtschaft beruhten, nach dem Arbeitswert. Dieser richtete sich gemäß § 35 Abs. 1 der Satzung für Unternehmen der Landwirtschaft mit überwiegender Bodenbewirtschaftung, der Forstwirtschaft und von Sonderkulturen einheitlich nach der Größe der bewirtschafteten Fläche und der Kulturart. Dabei waren nach § 35 Abs. 2 der Satzung für die Abschätzung in sechs Kulturarten unterschiedlich bestimmte Arbeitseinheiten je nach Größe des Unternehmens (Größenklasse I - IV) pro Hektar (ha) und Jahr anzusetzen.

Im April 1987 beauftragte die Beklagte Prof. Dr. K. , Institut für Agrarökonomie der Universität Göttingen, mit der Überprüfung ihres bisherigen Abschätztarifes. Nach Auswertung des Gutachtens vom März 1988 beschloß die Vertreterversammlung der Beklagten am 29. November 1988 eine Beitragsneugestaltung durch Änderung der Satzung. Diese wurde vom Niedersächsischen Sozialminister als Aufsichtsbehörde durch Erlaß vom 19. Januar 1989 genehmigt und trat am 1. Januar 1989 in Kraft. In § 34 Abs. 1 der neugefaßten Satzung wurde als Beitragsmaßstab zwar der Arbeitsbedarf beibehalten und lediglich ein zusätzlicher Grundbetrag eingeführt. Bei der Abschätzung nach § 35 zur Ermittlung des Arbeitsbedarfes differenzierte die Satzungsneufassung jedoch stärker zwischen den verschiedenen Formen der Flächennutzung und den unterschiedlichen Arten der Tierhaltung nach den Vorgaben im Gutachten des Prof. Dr. K. . So unterschied sie u.a. beim Obstbau, ob dieser mit eigener Vermarktung (60 Berechnungseinheiten je Hektar und Jahr) oder ohne eigene Vermarktung (40 Berechnungseinheiten) durchgeführt wird. Diese Unterscheidung wurde durch den 4. Nachtrag vom 8. Dezember 1992 aufgegeben. Seitdem sind für den Obstbau 40 Berechnungseinheiten pro Hektar und Jahr angesetzt.

Wegen der Satzungsänderung im Jahre 1988 führte die Beklagte eine Neuerhebung der landwirtschaftlichen Flächen nach Größe und Nutzung bei ihren Mitgliedern durch. Der Kläger gab dazu im Neuerhebungsbogen vom 11. Mai 1989 an, er bewirtschafte von seinen Gesamtflächen Obstbau 3, 5 ha mit eigener Vermarktung und 13, 41 ha ohne eigene Vermarktung.

Aufgrund der durch die Satzungsänderung erforderlichen Neuveranlagung forderte die Beklagte von dem Kläger mit Bescheid vom 17. April 1990 für das Jahr 1989 einen Beitrag in Höhe von 2.946,68 DM.

Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 21. August 1990).

Während des anschließenden Klageverfahrens hat die Beklagte den Beitragsbescheid vom 10. März 1991 für das Jahr 1990 erlassen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage gegen beide Beitragsbescheide abgewiesen (Urteil vom 23. Januar 1992). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 25. Juni 1992). Das Landessozialgericht (LSG) hat in den Entscheidungsgründen u.a. ausgeführt, die Beklagte habe das ihr eingeräumte Recht zur Bestimmung des Beitragsmaßstabes nicht dadurch überschritten, daß sie in ihrer Satzung von der Abstufung der Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr abgesehen habe. Nach dem Vorbringen der Beteiligten sprächen sachgerechte, plausible Gründe nicht nur gegen, sondern auch für die in der neuen Satzung der Beklagten festgelegte Beitragsgestaltung für Obstbaubetriebe mit und ohne Selbstvermarktung. Wegen des weiten Entscheidungsrahmens der Beklagten und des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs halte es - das LSG - diese Differenzierung mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und höherrangigem Recht für vereinbar. Mit der wesentlich höheren Beitragsbelastung gegenüber den Jahren vor der Neugestaltung des Abschätztarifs sei nur ein Vorteil ausgeglichen worden, den der Kläger bei seiner intensiveren Nutzung kleinerer landwirtschaftlicher Flächen gegenüber anderen Unternehmern bisher gehabt habe.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 20. Mai 1992 den Beitrag für das Jahr 1991 bis zur Löschung des Unternehmens festgesetzt.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision macht der Kläger weiterhin geltend, der neue Abschätztarif berücksichtige das wesentliche Merkmal einer Unfallversicherung - das Unfallrisiko - nicht. Die Nichtberücksichtigung der maßgebenden Unfallgefahr benachteilige die Obstbaubetriebe, da in diesen Unternehmen das Unfallrisiko sehr gering sei. Sein Unternehmen erfahre gegenüber den in anderen Bundesländern wirtschaftenden Berufskollegen nicht zu akzeptierende Wettbewerbsnachteile. Nicht sachgerecht sei vor allem die erhöhte Veranlagung seines Betriebes, soweit sie die eigene Vermarktung betreffe. Er habe nur einen geringen Teil seiner Erzeugnisse in einem "Ab-Hof-Verkauf" angeboten. Gaststätten und Lebensmittelgeschäfte wären ebensowenig beliefert worden wie eine Direktvermarktung auf Wochenmärkten oder auf Sonderständen an der Straße stattgefunden habe.

Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25.06.1992 und des Sozialgerichts Stade vom 23.01.1992, die Bescheide der Beklagten vom 09.03.1990 und 17.04.1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.08.1990 sowie die Bescheide der Beklagten vom 10.03.1991 und 20.05.1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Berücksichtigung der Auffassung des erkennenden Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet.

Zutreffend geht die Revision davon aus, daß die Satzungsbestimmungen, auf die der angefochtene Bescheid gestützt ist, als vom beklagten Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und vom Bundessozialgericht (BSG) auch bei irrevisiblen Satzungen daraufhin zu prüfen sind, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind (s BSGE 13, 189, 194; 27, 237, 240; 38, 21, 29; 54, 243, 244; 68, 123, 124; BSG Urteil vom 25. November 1977 - 2 RU 9/76 - SozSich 1978, 118). Entgegen der Auffassung der Revision sind jedoch durch die Regelungen über die Bemessung der Beiträge nach dem Arbeitsbedarf (s §§ 34, 35 der Satzung) weder Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) noch verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt.

In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (§§ 776 ff. RVO) werden wie in der allgemeinen Unfallversicherung (§§ 646 ff. RVO) die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht (§ 802 i.V.m. § 723 RVO). Der Maßstab für die Berechnung der Beiträge wird in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durch die Satzung bestimmt, die außerdem das Nähere über die Abschätzung und Veranlagung enthalten muß, wenn die Beiträge nicht nach einem steuerlichen Maßstab berechnet werden (§§ 798 Nr. 1, 803 Abs. 2 Satz 1 RVO). Von den in § 803 Abs. 1 RVO zur Wahl gestellten Beitragsmaßstäben für Unternehmen mit Bodenwirtschaft (s § 805 RVO für andere Unternehmen) - Arbeitsbedarf, Einheitswert oder "anderer angemessener Maßstab" -hat sich die Vertreterversammlung der Beklagten in ihrer Satzung (§§ 34 ff.) für den Arbeitsbedarf entschieden und dabei auch das Nähere über die Abschätzung und Veranlagung bestimmt (§ 35). Maßgebend ist für den zu entscheidenden Fall die Satzung i.d.F. des 2. und 3. Nachtrags vom 29. November 1988 und 18. September 1990.

Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Recht zur Bestimmung des Beitragsmaßstabes nicht dadurch überschritten, daß sie in ihrer Satzung von der Abstufung der Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr abgesehen hat (§ 803 Abs. 2 Satz 2 RVO). Der Gesetzgeber des UVNG hat es anders als nach der früheren Gesetzeslage (vgl. § 990 RVO aF) ausdrücklich der Entscheidung der Selbstverwaltung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung überlassen, ob sie die Beiträge nach der Unfallgefahr abstufen will. Darauf hat bereits das LSG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG zutreffend hingewiesen. Nicht zu folgen ist deshalb der - sich mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (s u.a. BSGE 54, 232, 234; 68, 111, 114) nicht auseinandersetzenden - Auffassung der Revision, soweit eine Differenzierung nach der Unfallgefahr überhaupt möglich sei, werde die eingeräumte Möglichkeit der Abstufung für die Berufsgenossenschaft (BG) zum gesetzlichen Zwang. Zwar ist auch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Unfallgefahr für die Bemessung der Beiträge von Bedeutung (s BSGE 54, 232, 234; 68, 111, 114; BSG Urteil vom 25. November 1977 a.a.O.; Noell/Breitbach, a.a.O., § 809 Anm. 3), wie u.a. schon aus dem Hinweis auf dieses Merkmal z.B. in § 806 und § 812 RVO hervorgeht. Ein bestimmender Faktor wie in der allgemeinen Unfallversicherung ist sie jedoch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht (BSGE a.a.O.). § 725 RVO gilt nach § 802 i.V.m. § 803 Abs. 2 RVO nicht. Für den hier angewendeten Arbeitsbedarfsmaßstab ist der Gesetzgeber des UVNG davon ausgegangen, daß schon durch die unterschiedliche Abschätzung des Arbeitsbedarfs der einzelnen Kulturarten ihren Gefahrenunterschieden genügend Rechnung getragen werden kann (s Begründung zum UVNG, BT-Drucks. IV/120 S. 72; S. auch Noell/Breitbach, a.a.O., § 803 Anm. 4; Linthe, BG 1963, Sonderheft 27.5.1963 S. 36), sofern der tatsächliche durchschnittliche Arbeitsbedarf in Ansatz gebracht wird.

Nach § 809 Abs. 1 Satz 1 RVO ist der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen Arbeit zu schätzen. Die Einzelheiten der Abschätzung des Arbeitsbedarfs sind jedoch dem Versicherungsträger überlassen, dessen Satzung insoweit das "Nähere" zu bestimmen hat (§ 809 Abs. 1 Satz 2 RVO). Vorgegeben ist dem Satzungsgeber durch das Merkmal des Durchschnittsmaßes ein objektiver Maßstab, der sich schematisierend in einem in Arbeitstagen festzulegenden betriebsnotwendigen Arbeitsbedarf ausdrückt (s Noell/Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, § 809 Anm. 2).

Die Satzung der Beklagten hält sich insofern innerhalb des Rahmens der aufgezeigten Rechtsetzungsbefugnis, als einheitlich für die Unternehmen der Landwirtschaft mit überwiegender Bodenwirtschaft und der Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der Größe der bewirtschafteten Fläche, der verschiedenen Formen der Flächennutzung und der Art der Tierhaltung - unterschiedliche - Berechnungseinheiten je ha und Jahr anzusetzen sind (§ 35 der Satzung).

Der Abschätzungstarif der Beklagten sieht in § 35 Abs. 2 der Satzung für unterschiedliche Kulturarten (19) und für unterschiedliche Arten der Tierhaltung (17) den Ansatz von verschiedenen Berechnungseinheiten je ha und Jahr vor (von 0, 0016 bis 120). Darüber hinaus ist in § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 4 der Satzung ein Grundbeitrag festgelegt.

Die Vertreterversammlung der Beklagten hat den Arbeitsbedarf nach wissenschaftlicher Vorbereitung neu abgeschätzt. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat (BVerfGE 4, 7, 18; 17, 319, 330; 31, 119, 130; BSGE 54, 232, 235; 68, 111, 115). Maßgebend ist, ob sachgerechte, plausible Gründe für die autonome Rechtssetzung anzuführen sind (BVerfGE 17, 337, 354; 17, 381, 388; 27, 220, 230; BVerfG SozR Nr. 83 zu Art 3 GG; BSGE 68, 111, 115; BSG Urteil vom 23. Mai 1973 - 8/7 RU 43/71 -). Ein - zu prüfender - Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt insbesondere entgegen der Auffassung der Revision nicht darin, daß die Satzung der Beklagten in der hier geltenden Fassung für Obstbau mit Selbstvermarktung unabhängig von der Art der Durchführung höhere Berechnungseinheiten je Jahr und ha festgesetzt hatte als bei Obstbau ohne Selbstvermarktung. Das zielte auf die sich aus der Selbstvermarktung ergebenden zusätzlichen Unfallgefahren. Der Senat verkennt nicht, daß - worauf die Revision hinweist - diese zusätzlichen Unfallgefahren nicht nur von der Größe der maßgebenden Obstbaufläche abhängig sind. Die mit einer Selbstvermarktung verbundenen zusätzlichen Unfallgefahren können aber nicht nur unterschiedlich groß sein zwischen Unternehmen, die das Obst auf dem Hof verkaufen, und denen, die es z.B. auf Wochenmärkten anbieten. Auch innerhalb der Unternehmen mit Selbstvermarktung gibt es u.a. beim Verkauf in anderen Ortschaften viele von den jeweiligen besonderen Umständen abhängige Besonderheiten des Einzelfalles (zB Art und damit verbundene Geschwindigkeit des Fahrzeugs, Entfernung vom Hof, Häufigkeit des auswärtigen Verkaufs). Zudem kann auch die Selbstvermarktung am Hofe selbst in den verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben in unterschiedlicher Form erfolgen und damit auch mit unterschiedlichen Unfallgefahren verbunden sein. Trotzdem durfte der Satzungsgeber auf eine andere Differenzierung zwischen den Obstbaubetrieben mit Selbstvermarktung aus Gründen verzichten, die im folgenden dargelegt werden. Denn insoweit ist ebenfalls zu beachten, daß - wie oben bereits aufgezeigt - die Unfallgefahr bei der Beitragsgestaltung nach dem Arbeitsbedarf keine die Beitragsbemessung bestimmende Größe bilden mußte. Deshalb verstießen die unterschiedlichen Berechnungseinheiten für Obstbau mit und ohne Selbstvermarktung nicht gegen die Regelungen der §§ 803 ff. RVO. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz war nicht gegeben. Der in Art 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck gekommene Gleichheitsgrundsatz (das Willkürverbot) ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 85, 238, 244). Die Selbstvermarktung kann bei Obstbaubetrieben grundsätzlich, wie insoweit die Revision wohl nicht verkennt, erhöhte Unfallgefahren und einen höheren Arbeitsbedarf bedingen. Allerdings kann, was ebenso zu beachten ist, die vielfältige Art der Selbstvermarktung dazu führen, daß einzelne Betriebe nur wenig mehr Arbeitsaufwand durch die Selbstvermarktung aufzuweisen, andere jedoch in nicht unerheblichem Umfange einen verstärkten Arbeitseinsatz zu bewältigen haben. Die auf eine nicht noch weitergehende differenzierende Unterscheidung zwischen Betrieben mit und ohne Selbstvermarktung beschränkte höhere Zahl von Berechnungseinheiten ist die Folge der typisierenden und pauschalierenden Regelung, die in Fällen der vorliegenden Art - bei der Ordnung einer Vielzahl von Fällen - notwendig und verfassungsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen ist (BVerfGE 51, 115, 122 mwN; BSGE 50, 179, 184; 54, 243, 247). Auch die Praktikabilität der Beitragsbemessung ist als ein sachlicher Grund für die Regelung anzusehen (BSGE 54 a.a.O.).

Die Beklagte hat allerdings in dem 4. Nachtrag vom 8. Dezember 1992 zur Satzung i.d.F. der Neufassung vom 15. September 1981 die höheren Berechnungseinheiten für Obstbau mit Selbstvermarktung aufgegeben. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß die bis dahin vorübergehend maßgebenden höheren Berechnungseinheiten rechtswidrig waren. Bei solchen komplexen und sich entwikkelnden Sachverhalten wie hier im Rahmen der Beitragsgestaltung nach dem Arbeitsbedarf ist dem Satzungsgeber bei einer Neuregelung der Beitragsbemessung ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen; er muß einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung haben, um aufgrund der Neuregelung weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln an der Neuregelung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 33, 171, 189; 37, 104, 118; 43, 291, 321; 54, 173, 202; 80, 1, 26; BVerfG Beschluß vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 -; BSGE 68, 111, 117). Dabei darf hier nicht unberücksichtigt bleiben, daß rechtliche Bedenken gegen die frühere Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes des Arbeitsbedarfs bei mehreren landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auch daraus abgeleitet wurden, daß der Arbeitsbedarf pro ha bei großen Betrieben nicht geringer als bei kleinen Betrieben angesetzt war. Daß bei einer auch unter diesem Gesichtspunkt durchgeführten Neuregelung erst aufgrund von Erfahrungen festgestellt und danach berichtigt werden kann, daß nunmehr bei bestimmten kleineren Betriebsarten und/oder bei zunächst für sachgerecht ausgewiesene Differenzierungen eine Änderung notwendig wird, vermag eine Sachwidrigkeit der zunächst getroffenen Regelung nicht zu begründen.

Durch die erhebliche Steigerung der Beitragshöhe nach Inkrafttreten der Satzungsänderung durch den 3. Nachtrag ist gleichfalls nicht höherrangiges Recht verletzt. Jede Umgestaltung der Beitragsberechnung kann entsprechend der erforderlichen Änderungen zu erheblichen Unterschieden in der Beitragsbelastung führen, die sich jedenfalls auch daraus ergibt, daß früher insoweit zu niedrige Beiträge erbracht wurden. Nicht unberücksichtigt kann dabei bleiben, daß durch die höheren Berechnungseinheiten pro Jahr und ha und den damit verbundenen höheren Beitrag auch die zum Ausgleich dem Kläger gewährten Bundesmittel entsprechend höher geworden sind (s BSGE 68, 111, 116).

Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 253

Breith. 1994, 644

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