Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Zahlung von Nebenkosten nach konkursausfallgeldrechtlichen Vorschriften

 

Beteiligte

…, Kläger und Revisionsbeklagter

Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg, Regensburger Straße 104, Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte nach konkursausfallgeldrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Zahlung von Nebenkosten in Höhe von 891,40 DM gegen den Kläger hat.

Der Kläger war Alleininhaber der Firma Ingenieurbau E.    G. T.       Durch Beschluß vom 19. Mai 1976 lehnte das zuständige Amtsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab. Die Innungskrankenkasse Mainz-Bingen (IKK) beantragte bei der Beklagten mit einem am 3. Juni 1976 eingegangenem Schreiben die Zahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen und Nebenkosten, welche für Arbeitnehmer der Firma E.   G. T.      zu zahlen waren. Mit ihrem am 22. Juni 1976 eingegangenem weiteren Schreiben machte sie die vor dem 19. Mai 1976 entstandenen Kosten, Gebühren und Säumniszuschläge in Höhe von 167,10 DM, Verzugszinsen für die Zeit vom 15. August 1975 bis 19. Mai 1976 in Höhe von 579,74 DM und Verzugszinsen für die Zeit vom 20. Mai 1976 bis 18. Juni 1976 in Höhe von 29,36 DM geltend. Schließlich beantragte sie am 21. Juli 1978 die Zahlung von ebenfalls vor dem 19. Mai 1976 entstandenen Gerichtskosten in Höhe von 42,-- DM, so daß sich die geltend gemachten Nebenkosten auf insgesamt 818,20 DM beliefen. Die Beklagte entrichtete an die IKK die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe vom 13.719,25 DM sowie Nebenforderungen in Höhe von 818,20 DM.

Mit Schreiben vom 17. September 1976 verlangte die Beklagte vom Kläger die Zahlung der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Juni bis 19. September 1975 in Höhe von 13.719,25 DM. Mit Schreiben vom 8. September 1978 machte sie auch die Nebenforderungen in Höhe von 818,20 DM geltend.

Die Zahlungsaufforderungen gingen dem Kläger spätestens zusammen mit dem im sozialgerichtlichen Verfahren nunmehr angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 5. März 1987 zu, mit welchem sie gegenüber dem Kläger erneut die auf sie übergegangene Beitragsforderung sowie Nebenforderungen in Höhe von 818,20 DM der IKK zuzüglich Mahngebühren von 73,20 DM (deren Höhe dem Kläger aus vorausgegangenen Vollstreckungsankündigungen bekannt war), insgesamt also 891,40 DM geltend macht. Was eine Gesamtforderung von 14.610,65 DM ergibt.

Das Sozialgericht Mainz (SG) hat durch Urteil vom 10. November 1987 - Berichtigungsbeschluß vom 8. Dezember 1987 - festgestellt, daß die Beklagte keine durchsetzbaren Nebenforderungen in Höhe von 891,40 DM hat und im übrigen die Klage abgewiesen.

Das LSG Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 18. November 1988 die Berufungen der Beteiligten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 3. April 1990 das Urteil des LSG, soweit es die allein noch streitigen Nebenforderungen betraf, aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG erneut zurückgewiesen (Urteil vom 1. Februar 1991). Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nur noch über die Frage zu entscheiden, ob der Bescheid der Beklagten vom 5. März 1987, soweit damit Nebenkosten geltend gemacht würden, rechtswidrig sei. Der Antrag der IKK sei innerhalb der zweimonatigen Ausschlußfrist gestellt. Die Nebenkostenforderungen seien bis zum Eintritt des Insolvenzereignisses entstanden und auf die Beklagte auch dann übergegangen, wenn sie erst nach dem Insolvenzereignis angefallen wären. Sie seien jedoch verjährt. § 25 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) sei nicht auf die hier streitigen Nebenforderungen anwendbar, da die Vorschrift ausschließlich Beiträge betreffe, nicht dagegen Zinsansprüche oder Säumniszuschläge. Auch die Einbeziehung von Nebenforderungen in den konkursausfallgeldrechtlichen Schutz nach § 141n Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gebe zu einer anderen Auslegung keinen Anlaß, weil die Einbeziehung aus dem Sicherungszweck der Konkursausfallversicherung folge. Eine automatische Ausweitung der Verjährungsregelung des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV ergebe sich nicht. Nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist seien die Nebenforderungen verjährt gewesen; eine wirksame Unterbrechung sei nicht erfolgt. Insoweit werde auf die Ausführungen im Urteil des SG Bezug genommen.

Zur Begründung ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision macht die Beklagte geltend, die 30-jährige Verjährungsfrist bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV gelte auch für die Verjährung der Nebenforderungen. Unter Beitragsansprüchen seien Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie sonstige Nebenansprüche zu verstehen. Die entstandenen Gerichts- und Vollstreckungskosten sowie die Mahngebühren nach § 19 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) unterlägen in jedem Falle einer sich aus der entsprechenden Anwendung des § 218 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebenden 30-jährigen Verjährungsfrist.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 1991 und des SG Mainz vom 10. November 1987 aufzuheben, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er schließt sich der Rechtsauffassung des LSG an.

II

Der Senat hat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet. Die Beklagte begehrt mit der Revision die Aufhebung des Urteils des LSG vom 1. Februar 1991 sowie die Abänderung des Urteils des SG vom 10. November 1987

- berichtigt durch Beschluß vom 8. Dezember 1987 -, soweit festgestellt wurde, daß keine durchsetzbare Forderung gegen den Kläger in Höhe von 891,40 DM besteht, somit also die Abweisung der Klage in vollem Umfange.

Die geltend gemachten Nebenforderungen sind nicht aus den angenommenen Gründen verjährt; der Bescheid vom 5. März 1987 ist insoweit nicht rechtswidrig. Die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um über den Streitgegenstand abschließend zu entscheiden.

Wie bereits im Urteil des erkennenden Senats vom 3. April 1990 ausgeführt, hat der Kläger vor dem SG eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. März 1987, mit welchem die Beklagte ua Nebenforderungen in Höhe von 891,40 DM geltend machte, erhoben. Über diese Klage haben die Vorinstanzen auch entschieden.

Mit dem Bescheid verlangt die Beklagte ua Kosten, Gebühren und Säumniszuschläge in Höhe von 776,20 DM sowie Gerichtskosten in Höhe von 42,-- DM und Mahngebühren von 73,20 DM. Hinsichtlich der Kosten, Gebühren und Gerichtskosten könnte es sich um Vollstreckungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften iVm § 28 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung (RVO aF) bzw um Mahngebühren gemäß § 28 Abs 2 RVO aF handeln, da sie nach den Feststellungen des LSG vor dem 19. Mai 1976 angefallen sind.

Nach § 28 Abs 1 Satz 1 RVO aF wurden Beitragsrückstände wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Gemäß § 28 Abs 2 Satz 1 RVO aF konnte die Satzung des Versicherungsträgers, soweit dies nicht bereits landesgesetzlich vorgesehen war, bestimmen, daß dem Beitreibungsverfahren ein Mahnverfahren voranging und dafür eine Mahngebühr erhoben wurde. Soweit die geltend gemachten Gebühren und Kosten tatsächlich aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen bzw Mahnungen der IKK entstanden waren - hierzu fehlen allerdings entsprechende Feststellungen des LSG - waren sie gemäß § 141n AFG idF des AFG-Änderungsgesetzes vom 17. Juli 1974 (BGBl I, 1481) durch die Beklagte an die IKK zu erstatten. Obwohl die vorgenannte Vorschrift lediglich die Pflichtbeiträge ausdrücklich nennt, werden auch die auf die Beitragsansprüche entfallenden Nebenforderungen erfaßt (vgl Urteil des BSG SozR 4100 § 141n Nr 6). Auch wenn dies in dem Urteil des BSG unter Hinweis auf den Sicherungszweck der Konkursausfallversicherung ausdrücklich nur für Verzugszinsen des § 397a Abs 2 RVO aF entschieden wurde, gilt § 141n AFG auch für Mahngebühren und Kosten der Vollstreckung. Auch diese wären im Konkursverfahren gemäß § 62 Nr 1 Konkursordnung (KO) iVm § 61 Abs 1 Nr 1e KO zusammen mit der Hauptforderung zu berücksichtigen, soweit sie vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden und keine Masseschulden sind. Dementsprechend waren sie gemäß § 141n AFG durch die Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle zu entrichten. Denn die Konkursausfallversicherung in §§ 141a bis 141n AFG bezweckt die Sicherung der Beitragsforderung, weil die konkursrechtliche Sicherung allein nicht ausreicht (vgl Urteil des BSG aa0 mwN).

Dieser Sicherung bedürfen auch die weiteren genannten Nebenforderungen. Da der Antrag der IKK auf Entrichtung der Nebenkosten nach den Feststellungen des LSG binnen der zweimonatigen Frist des § 141e Abs 1 Satz 2 iVm § 141b Abs 3 Nr 1 AFG gestellt wurde - insoweit reichte der formlose Antrag aus (vgl Urteil des BSG SozR 4100 § 141e Nr 6) -, sind die Nebenforderungen gemäß § 141n Satz 3 in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung iVm § 141m Abs 1 AFG auf die Beklagte übergegangen.

Dies gilt auch für etwaige Säumniszuschläge. Bei ihnen handelt es sich um Zuschläge gemäß § 397a Abs 1 RVO aF, die ab 1. Juli 1977 durch die Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV ersetzt wurden (Art II § 14 SGB IV). Nach § 397a Abs 1 RVO aF konnten die Krankenkassen von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als eine Woche im Verzug waren, einen einmaligen Säumniszuschlag in Höhe von 2 vH der rückständigen Beiträge erheben. Soweit gegenüber dem Kläger derartige Säumniszuschläge gemäß § 397a Abs 1 RVO aF erhoben wurden, waren diese als Nebenforderungen gemäß § 141n AFG durch die Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle zu zahlen. Die Ansprüche sind nach fristgemäßem Antrag der IKK auf die Beklagte übergegangen.

Dies gilt schließlich auch für etwaige Verzugszinsen für die Zeit vor Ablehnung der Konkurseröffnung sowie für die Zeit vom 20. Mai 1976 bis 18. Juni 1976. Rechtsgrundlage für diese Forderung ist ebenfalls § 397a Abs 2 RVO aF (Art II § 21 Abs 1 SGB IV), der gemäß Art II § 14 SGB IV weiter anzuwenden ist. Danach hatten die Krankenkassen von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als drei Monate im Verzug waren, Zinsen in Höhe von 2 vH über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben. Diese Verzugszinsen unterfallen der Regelung des § 141n AFG, und zwar auch, soweit sie noch nach dem Eintritt des Insolvenzereignisses bis zur Zahlung der Beiträge durch die Bundesanstalt für Arbeit aus diesen erwachsen sind (vgl Urteil des Senats SozR 4100 § 141n Nr 6).

Soweit diese Kosten, Gebühren, Gerichtskosten, Säumniszuschläge und Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe entstanden sind, waren sie bei Erlaß des Bescheides vom 5. März 1987 nicht verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 29 Abs 1 RVO aF war auf die Nebenforderungen nicht anwendbar.

Nach dieser Vorschrift verjährte der Anspruch auf Rückstände, wenn diese nicht absichtlich hinterzogen worden waren, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit. Selbst wenn den Ansprüchen auf Rückstände die genannten Nebenforderungen unterfallen (vgl zu rückständigen Säumniszuschlägen und Verzugszinsen iS des § 397a Abs 1 und 2 RVO aF das Urteil des BSG BSGE 52, 42 ff = SozR 4100 § 186a Nr 10), verjähren sie nur dann in zwei Jahren, wenn die Beitragsforderung nicht absichtlich hinterzogen wurde. Ist die Beitragsforderung dagegen absichtlich hinterzogen worden - wie im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des LSG -, ist die kurze Frist auch auf die Nebenforderungen nicht anwendbar. Dies ergibt sich zum einen aus dem zivilrechtlichen Grundsatz, wonach sich die Verjährungsfrist von Ersatz- und Nebenansprüchen grundsätzlich nach derjenigen für die Hauptforderung richtet (vgl Palandt-Heinrich, BGB 50. Aufl 1991, § 195 RdNr 3 mwN; Münchener Komm - von Feldmann München 1978 § 195 RdNr 16 mwN); ferner spricht der im § 29 Abs 1 RVO aF zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wille gegen die zweijährige Verjährungsfrist. Den Schutz der kurzen Verjährung hat der Gesetzgeber nur dem Schuldner zugebilligt, der Beiträge nicht absichtlich hinterzogen hat. Sind die Beiträge jedoch - wie hier - absichtlich hinterzogen worden, ist die Begünstigung des Schuldners durch die kurze Verjährung auch hinsichtlich der Nebenforderungen nicht gerechtfertigt.

Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des SGB IV am 1. Juli 1977 gilt gemäß Art II § 15 SGB IV die Verjährungsvorschrift des § 25 Abs 1 SGB IV, soweit Beitragsansprüche bis dahin nicht verjährt waren. Im vorliegenden Fall verjährt die Beitragsforderung gemäß § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV, da die Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden, in 30 Jahren. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die Nebenforderungen. Sie unterfallen nicht der Vorschrift des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV, wonach Ansprüche auf Beiträge in der Regel bereits in vier Jahren verjähren. Denn Nebenforderungen wie Mahngebühren, Vollstreckungskosten, Säumniszuschläge gemäß § 397a Abs 1 RVO aF und Verzugszinsen nach § 397a Abs 2 RVO aF verjähren grundsätzlich zusammen mit der Hauptforderung. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV ist auf Nebenforderungen anwendbar, wenn die Beitragsansprüche vorsätzlich vorenthalten wurden. Einer vorsätzlichen Vorenthaltung auch der Nebenforderungen bedarf es dagegen nicht. Selbst wenn die Vorschrift des § 25 Abs 2 SGB IV nicht unmittelbar auf Nebenforderungen anwendbar wäre, müßte § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV entsprechend ausgelegt werden.

Für die Entscheidung darüber, ob der Bescheid vom 5. März 1987 bezüglich der Nebenforderungen rechtmäßig ist, fehlen notwendige Feststellungen zu den Fragen, welche Sachverhalte den Kosten, (Mahn-)gebühren und Gerichtskosten zugrunde liegen, ob dem Kläger ein Bescheid der IKK über die Erhebung von Säumniszuschlägen zuging, welche Regelung die Satzung der IKK für den Zeitpunkt der Entrichtung von Beiträgen und damit über den Verzugsbeginn sowie für die Erhebung von Mahngebühren enthielt und wie hoch der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank war.

Im übrigen fehlen Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs von 73,20 DM. Die Revision macht zwar geltend, es handele sich bei dem Betrag in Höhe von 73,20 DM um Mahngebühren gemäß § 19 Abs 2 VwVG. Soweit es sich tatsächlich um Mahngebühren handelt und diese vor dem 1. Januar 1981 entstanden sind, könnten sie ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs 2 RVO aF iVm landesrechtlichen Vorschriften bzw Satzungsbestimmungen haben. Für die Zeit danach käme als Rechtsgrundlage § 66 Abs 1 SGB X iVm § 19 Abs 2 VwVG vom 27. April 1953 (BGBl I 157) in Betracht. Voraussetzung wäre, daß eine Mahnung erfolgte. Auch die Höhe der Mahngebühr hängt davon ab, welche Rechtsvorschrift anwendbar und wann die Mahngebühr entstanden ist.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.BUNDESSOZIALGERICHT

 

Fundstellen

BSGE, 261

NZA 1992, 1008

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