Kurzbeschreibung

Diese Checkliste gibt einen Überblick über die Anspruchsvoraussetzungen der Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG.

Vorbemerkung

Arbeitnehmer in Brückenteilzeit können seit dem 1.1.2019 nach einer befristeten Teilzeitphase wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurückkehren. Der Anspruch auf Brückenteilzeit ist – ebenso wie der Anspruch auf unbefristete Teilzeitarbeit – nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe gebunden.

Während der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder auf vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (§ 9a Abs. 4 TzBfG).

Lehnt der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Brückenteilzeit ab, muss dies spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit in Textform erfolgen (§§ 9a Abs. 3, 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG; § 126 BGB). Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr erforderlich. Ein Telefax oder eine E-Mail sind etwa ausreichend.

Vor Ablauf dieser Frist muss die Ablehnungserklärung dem Arbeitnehmer zugehen (§§ 9a Abs. 3, 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG). Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.

Achtung

Bei einem Frist- oder Formfehler im Ablehnungsschreiben gilt die Brückenteilzeit als nach den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt (§§ 9a Abs. 3, 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG).

Checkliste

  Check OK Bemerkung
1) Dauer des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate (§ 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG).    
2) Größe des Arbeitgebers Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer (§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG). Hierbei zählt jeder Kopf, unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Auszubildende werden bei der Berechnung aber nicht berücksichtigt (§ 9a Abs. 7 TzBfG).    
3) Dauer der Brückenteilzeit

Die Brückenteilzeit wird für mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre verringert (§ 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG).

Die Arbeitsvertragsparteien können einvernehmlich einen anderen Zeitraum vereinbaren.

Durch Tarifvertrag kann der Rahmen für den Zeitraum der Arbeitszeitverringerung abweichend, auch zuungunsten des Arbeitnehmers, festgelegt werden (§ 9a Abs. 6 TzBfG).
   
4) Betriebliche Gründe Der gewünschten Verringerung stehen keine betrieblichen Gründe entgegen, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen (§§ 9a Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 4 TzBfG).    
5) Zumutbarkeitsregelung

Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmern können einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn pro angefangenen 15 Arbeitnehmern bereits mindestens ein Arbeitnehmer Brückenteilzeit vereinbart hat (vgl. zu den Schwellenwerten § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Auszubildende werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt (§ 9a Abs. 7 TzBfG).

Stichtag für die Berechnung der Zumutbarkeitsgrenze ist der Beginn der beantragten Brückenteilzeit. Der Arbeitgeber hat die voraussichtliche Situation an diesem Tag zu berücksichtigen.

Entscheidend ist bei der Berechnung der Größe des Arbeitgebers das Unternehmen, nicht der Betrieb. Die Arbeitnehmer aller Betriebe sind also zusammenzuzählen.

Für die Berechnung der Zumutbarkeitsgrenze kommt es nur auf Arbeitnehmer an, die sich in Brückenteilzeit befinden. Arbeitnehmer, die sich aus anderen Gründen in Teilzeit befinden, bleiben hier unberücksichtigt.
   
6) Frist und Form des Antrags Der Antrag ist mindestens 3 Monate vor Beginn der gewünschten Brückenteilzeit in Textform gestellt worden (§§ 9a Abs. 3, 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG; § 126 BGB). Der Umfang der Verringerung und der begehrte Zeitraum müssen, die gewünschte Verteilung soll im Antrag angeben werden.    
7) Erneuter Antrag nach Brückenteilzeit Frühestens ein Jahr nach Rückkehr aus der Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit oder Brückenteilzeit) verlangen (§ 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG).    
8) Erneuter Antrag nach Ablehnung der Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen Hat der Arbeitgeber einen Verringerungsantrag wegen betrieblicher Gründe abgelehnt, kann der Arbeitnehmer frühestens nach 2 Jahren eine erneute Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit oder Brückenteilzeit) beantragen (§§ 9a Abs. 5 Satz 2, 8 Abs. 6 TzBfG).    
9) Erneuter Antrag nach Ablehnung der Brückenteilzeit aufgrund der Zumutbarkeitsregelung Nach der Ablehnung eines Antrags auf Brückenteilzeit wegen Erreichen der Zumutbarkeitsgrenze bei Arbeitgebern mit 46 bis 200 Arbeitnehmern kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von einem Jahr erneut eine Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit oder Brückenteilzeit) verlangen (§ 9a Abs. 5 Satz 3 TzBfG).    

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