(1) Anerkannt werden unter Maßgabe von § 11 Veranstaltungen, die
1. |
der beruflichen Weiterbildung gemäß § 4 Nummer 3 des Weiterbildungsförderungsgesetzes, |
2. |
der politischen Weiterbildung gemäß § 4 Nummer 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes oder |
3. |
der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten |
dienen.
(2) Veranstaltungen sind von der Anerkennung ausgeschlossen, wenn sie
1. |
unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele oder der Durchsetzung religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen oder Betätigungen, |
2. |
überwiegend der Betätigung in künstlerischen, sportlichen, handwerklichen oder freizeitorientierten Bereichen oder dem Erlernen entsprechender Techniken, |
3. |
dem Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen, dem Ziel der Berufsausbildung gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, der beruflichen Umschulung oder der beruflichen Rehabilitation oder |
4. |
der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen |
dienen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 und 3 können Veranstaltungen anerkannt werden, die der beruflichen Weiterbildung auf dem betreffenden Gebiet dienen.
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