(1) 1Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens [1]verfügen. 2Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden zu dauern.[2] [Bis 02.12.2016: Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstunden zu dauern; für Personen im Sinne der Nummer 4 muss die Unterrichtung mindestens 40 Stunden dauern.] 3Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. 4Bei der Unterrichtung soll von modernen pädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. 5Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.

 

(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet[3], davon überzeugt hat, dass die Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 4 vertraut ist.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.
[3] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge