Die Betriebsratswahl wird durch einen Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt.[1] Der Wahlvorstand besteht aus 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihm nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, hat der Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats zu bestellen und ein Wahlvorstandsmitglied zum Vorsitzenden zu ernennen. Besteht 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so hat ihn auf Antrag von mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft das Arbeitsgericht zu bestellen.[2]

Besteht in einem Betrieb mit mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand.[3]

Besteht weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand zur Betriebsratswahl in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt.[4] Zu dieser Betriebsversammlung können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen.

Die Einzelheiten der Wahl sind geregelt in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz.

Die wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands sind:

  • Zunächst hat er eine Liste der Wahlberechtigten aufzustellen (Wählerliste) und im Betrieb auszulegen.
  • Er hat ein Wahlausschreiben zu erlassen, in dem die Bedingungen der Wahl enthalten sind.
  • Die eingereichten Wahlvorschläge hat er in formeller Hinsicht zu überprüfen, z. B. die erforderliche Zahl von Unterschriften.
  • Bei der Wahl selbst ist es seine Aufgabe, die Geheimhaltung der Stimmabgabe durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten.
  • Unverzüglich nach der Wahl hat er die Stimmen öffentlich auszuzählen, das Wahlergebnis öffentlich bekannt zu geben und innerhalb einer Woche nach dem Wahltag die Betriebsratsmitglieder zur konstituierenden Sitzung einzuladen.

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