Betriebsgröße Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder

200 bis 500 AN

501 bis 900 AN

901 bis 1.500 AN

1.501 bis 2.000 AN

2.001 bis 3.000 AN

3.001 bis 4.000 AN

4.001 bis 5.000 AN

5.001 bis 6.000 AN

6.001 bis 7.000 AN

7.001 bis 8.000 AN

8.001 bis 9.000 AN

9.001 bis 10.000 AN

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

In Betrieben mit mehr als 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied von der beruflichen Tätigkeit freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen, § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.

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