Kurzbeschreibung

Aus dieser tabellarischen Übersicht kann die Größe des Betriebsrats und die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder entnommen werden.

Vorbemerkung

Die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der "in der Regel" beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens (§ 9 BetrVG).

Die Zahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsratsgremiums basiert auf der Anzahl der im Betrieb "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Freistellungswahl (§ 38 BetrVG). Maßgeblich ist damit der "regelmäßige Personalbestand" des Betriebs. Leiharbeitnehmer sind mitzurechnen, wenn sie diese Voraussetzung erfüllen.

Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, § 9 BetrVG

Betriebsgröße Betriebsratsmitglied/er

5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer (AN)

21 bis 50 wahlberechtigte AN

51 wahlberechtigte AN bis 100 AN

101 bis 200 AN

201 bis 400 AN

401 bis 700 AN

701 bis 1.000 AN

1.001 bis 1.500 AN

1.501 bis 2.000 AN

2.001 bis 2.500 AN

2.501 bis 3.000 AN

3.001 bis 3.500 AN

3.501 bis 4.000 AN

4.001 bis 4.500 AN

4.501 bis 5.000 AN

5.001 bis 6.000 AN

6.001 bis 7.000 AN

7.001 bis 9.000 AN

1

3

5

7

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um je 2 Mitglieder.

Berufliche Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, § 38 BetrVG

Betriebsgröße Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder

200 bis 500 AN

501 bis 900 AN

901 bis 1.500 AN

1.501 bis 2.000 AN

2.001 bis 3.000 AN

3.001 bis 4.000 AN

4.001 bis 5.000 AN

5.001 bis 6.000 AN

6.001 bis 7.000 AN

7.001 bis 8.000 AN

8.001 bis 9.000 AN

9.001 bis 10.000 AN

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

In Betrieben mit mehr als 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied von der beruflichen Tätigkeit freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen, § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.

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