Nach § 193 SGB VII muss der Arbeitgeber Unfälle, die tödlich enden oder eine mehr als dreitägige Arbeitsunfähigkeit verursachen, der Berufsgenossenschaft melden. Diese Meldung muss vom Betriebsrat gegengezeichnet sein.

Für die Unfallmeldung muss der Arbeitgeber ein Meldeformular verwenden, das die Gegenzeichnung durch den Betriebsrat bereits vorsieht. Dem Betriebsrat muss eine Kopie der Unfallmeldung überlassen werden, die er für eigene Zwecke auswerten kann (z. B. Unfallstatistik).

Ist das Meldeformular nicht vom Betriebsrat gegengezeichnet, obwohl ein Betriebsrat im Unternehmen existiert, kann die Berufsgenossenschaft das Meldeformular eigenständig an den Betriebsrat zur Kenntnisnahme und Gegenzeichnung geben.

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