Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten

 

1.

[1]Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung, nach den §§ 16 und 29 Absatz 5 Satz 2, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,

Vom 01.04.2020 bis 17.11.2023:

1.

Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,

Vom 01.08.2015 bis 31.03.2020:

1.

Tätigkeiten nach den §§ 3 und 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,

 

2.

Tätigkeiten nach den §§ 5, 14, 15, 17, 18, 19 Absatz 1 sowie den §§ 20, 22, 23 und 24b[2] [Bis 28.07.2022: und 23], die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden,

 

3.

Tätigkeiten nach § 21, die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, und

 

4.

Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

[1] Nr. 1 geändert durch Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 29.07.2022.

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