Kurzbeschreibung
In dieser Übersicht wird ein Berufsausbildungsverhältnis einem Arbeitsverhältnis und einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG gegenübergestellt.
Vergleich: Berufsausbildungs-, Arbeits- und anderes Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG
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Arbeitsverhältnis | Berufsausbildungsverhältnis | Anderes Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG z. B. Praktikum[1], Volontär, Trainee mit überwiegendem Ausbildungs-Anteil |
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Rechtliche Grundlagen | BGB, Arbeits(schutz)gesetze | BBiG, Ausbildungsordnung | § 26 BBiG |
Ziel | Arbeitsleistung für Vergütung | Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf | Vertragsverhältnis, in dem Personen eingestellt werden, um diesen erstmals berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu vermitteln, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG handelt |
Vertrag |
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Vertragsstrafen | möglich | nicht möglich | nicht möglich |
Befristung | unbefristet oder befristet möglich[3] |
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i. d. R. befristet |
Höchstarbeitszeit | für Volljährige: §§ 3 ff. ArbZG zu wöchentlicher Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten, Ausnahmen usw. für Minderjährige: Regelungen des JArbSchG zu beachten, insbesondere §§ 8 ff. JArbSchG |
analog zum Arbeitsverhältnis[5], mit den folgenden Besonderheiten:
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analog zum Berufsausbildungsverhältnis |
Teilzeit |
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grds. besteht Möglichkeit, Teilzeit individualvertraglich zu vereinbaren nach §§ 8, 9a TzBfG |
Mindestvergütung | Mindestlohn ist zu zahlen[9] |
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Entgeltfortzahlung | Entgeltfortzahlung[19]
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analog zum Arbeitsverhältnis, mit den folgenden Besonderheiten:
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analog zum Berufsausbildungsverhältnis |
Probezeit |
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1–4 Monate müssen vereinbart werden[23] | analog zum Berufsausbildungsverhältnis, mit der folgenden Besonderheit:
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Kündigung | während Probezeit:
nach 6 Monaten (Wartezeit):
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während Probezeit:
nach Probezeit:
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