Kurzbeschreibung

In dieser Übersicht wird ein Berufsausbildungsverhältnis einem Arbeitsverhältnis und einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG gegenübergestellt.

Vergleich: Berufsausbildungs-, Arbeits- und anderes Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG

  Arbeitsverhältnis Berufsausbildungsverhältnis

Anderes Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG

z. B. Praktikum[1], Volontär, Trainee mit überwiegendem Ausbildungs-Anteil
Rechtliche Grundlagen BGB, Arbeits(schutz)gesetze BBiG, Ausbildungsordnung § 26 BBiG
Ziel Arbeitsleistung für Vergütung Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf Vertragsverhältnis, in dem Personen eingestellt werden, um diesen erstmals berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu vermitteln, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG handelt
Vertrag
  • Arbeitsvertrag nach § 611a BGB
  • Arbeitsvertrag selbst muss nicht in Schriftform niedergelegt werden; Vertragsbedingungen schon
  • zu regelnde Inhalte s. § 2 NachwG
  • Berufsausbildungsvertrag nach §§ 11 ff. BBiG
  • die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze sind anzuwenden
  • Ausnahmen bei Berufen der Handwerksordnung
  • Schriftform erforderlich
  • zu regelnde Inhalte s. § 11 BBiG
  • Unterzeichnete Niederschrift ist unverzüglich auszuhändigen
  • Anderes Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG
  • Auf Vertragsniederschrift kann verzichtet werden[2]
Vertragsstrafen möglich nicht möglich nicht möglich
Befristung unbefristet oder befristet möglich[3]
  • immer befristet
  • endet automatisch mit Ablauf der Ausbildungsdauer oder Bestehen der Abschlussprüfung[4]
i. d. R. befristet
Höchstarbeitszeit

für Volljährige:

§§ 3 ff. ArbZG zu wöchentlicher Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten, Ausnahmen usw.

für Minderjährige:

Regelungen des JArbSchG zu beachten, insbesondere §§ 8 ff. JArbSchG

analog zum Arbeitsverhältnis[5], mit den folgenden Besonderheiten:

  • Zeiten für die Teilnahme am Berufsschulunterricht sind auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit anzurechnen
  • Hinweis: Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden
analog zum Berufsausbildungsverhältnis
Teilzeit
  • unbefristete Teilzeit[6]
  • zeitlich befristete Teilzeit (Brückenteilzeit)[7]
  • Berufsausbildung in Teilzeit grds. möglich (mind. aber 50 %)[8]
  • Dauer der Berufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens um das 1,5-fache
grds. besteht Möglichkeit, Teilzeit individualvertraglich zu vereinbaren nach §§ 8, 9a TzBfG
Mindestvergütung Mindestlohn ist zu zahlen[9]
  • Mindestlohn ist nicht zu zahlen[10]
  • aber: angemessene, mind. jährlich steigende Vergütung erforderlich[11]
  • Mindestvergütungen ergeben sich aus § 17 Abs. 2 BBiG, Regeln für die Vergütung von Teilzeitausbildungen aus § 17 Abs. 5 BBiG
  • Ausnahme: andere Regelung in Tarifvertrag[12]
  • Sachleistungen sind möglich bis 75 % der Bruttovergütung[13]
  • Überstunden sind besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen
  • angemessene, mind. jährlich steigende Vergütung[14]
  • grds. ist Mindestlohn nicht zu zahlen[15]
  • Ausnahme: freiwilligen Praktikanten, deren Praktikum länger als 3 Monate andauert, ist Mindestlohn zu zahlen[16]
  • Sachleistungen sind möglich bis 75 % der Bruttovergütung[17]
  • Überstunden sind besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen[18]
Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung[19]

  • an Feiertagen
  • bei Arbeitsunfähigkeit (bis zu 6 Wochen)

analog zum Arbeitsverhältnis, mit den folgenden Besonderheiten:

  • Fortzahlung der Vergütung während einer Freistellung nach § 15 BBiG
  • Fortzahlung der Vergütung für die Dauer von 6 Wochen, wenn

    • die Berufsschule ausfällt oder
    • der Auszubildende unverschuldet verhindert ist.[20]
  • Können Auszubildende Sachleistungen nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten[21]
analog zum Berufsausbildungsverhältnis
Probezeit
  • 0–6 Monate können vereinbart werden[22]
  • bei befristetem Arbeitsverhältnis muss Probezeit verhältnismäßig sein (ca. ¼ der Dauer des Arbeitsverhältnisses)
1–4 Monate müssen vereinbart werden[23]

analog zum Berufsausbildungsverhältnis, mit der folgenden Besonderheit:

  • Probezeit kann abgekürzt werden[24]
Kündigung

während Probezeit:

  • Kündigung beidseitig möglich mit verkürzter Kündigungsfrist von 2 Wochen[25]

nach 6 Monaten (Wartezeit):

  • durch den Arbeitgeber:

    • ordentliche Kündigung nur mit Kündigungsgrund, d. h. verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt (§ 1 KSchG) oder außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund[26]
    • ordentlich mit Grundkündigungsfrist von 4 Wochen oder zeitlich gestaffelter Kündigungsfrist je nach Beschäftigungsdauer[27]
    • schriftlich, Angabe von Kündigungsgründen nicht notwendig
    • Betriebsrats ist anzuhören[28]
  • durch den Arbeitnehmer:

    • ordentliche Kündigung ohne Kündigungsgrund mit Grundkündigungsfrist von 4 Wochen§ 622 Abs. 1 BGB oder
    • oder außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund[29]

während Probezeit:

  • Kündigung beidseitig möglich ohne Kündigungsfrist

nach Probezeit:

  • durch den Arbeitgeber

    • nur außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund, ordentliche Kündigung ausgeschlossen![30]

      • schriftlich, ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge